Widerrufsrechtist das Recht zum Widerruf einer Willenserklärung. Nach § 355 BGB ist der gesetzlich widerrufsberechtigte Verbraucher (§ 312 BGB Haustürgeschäft, § 312 d BGB Fernabsatzvertrag, § 485 BGB Teilzeit-Wohnrechtevertrag, § 495 BGB Verbraucherdarlehensvertrag) an seine auf den Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht (Absendung innerhalb zweier Wochen, spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss bzw. nach Eingang gelieferter Ware beim Empfänger) widerrufen hat. Bis dahin besteht schwebende Wirksamkeit. Lit.: Fischer, N., Das allgemeine verbraucherschützende Widerrufsrecht, 2003
Weitere Begriffe : Vollbürtig | Testament, außerordentliches | Handlungsgehilfen |
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