Tier

Lebewesen, das weder Mensch noch Pflanze ist (mit Ausnahme niedrigster Lebewesen, wie z.B. Bakterien). Wird rechtlich als Sache behandelt.

im Rechtssinn ist jedes auch in der Naturwissenschaft so bezeichnete Lebewesen, gleich, ob es gezähmt oder wild ist. Dagegen fallen hierunter nicht Bazillen und gezüchtete Bakterien. - Im öffentlichen Strassenverkehr müssen T.e einen geeigneten Führer haben, der ausreichend auf sie einwirken kann. Zum Reiten und Ziehen dürfen nur geeignete T.e benutzt werden. An Fahrrädern dürfen T.e nur mitgeführt werden, wenn sie mit dem Fahrrad fest verbunden sind. §§ 31, 40 StVO. a. Haustier.

ist das Lebewesen, das sich vom Menschen durch das Fehlen von Vernunft und Sprache sowie von der Pflanze durch Bewegungsvermögen und Empfindungsvermögen unterscheidet (str. für Mikroorganismen und Viren). Das T. wurde bis zum Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20. 6. 1990 rechtlich als Sache behandelt. Ab 1. 9. 1990 bestimmt § 90 a BGB, dass Tiere keine Sachen sind. Allerdings ist auf Tiere das für Sachen geltende Recht entsprechend anzuwenden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind grundsätzlich der Pfändung nicht unterworfen (§ 811 c ZPO). Das unnötige Quälen u. a. eines Tieres ist strafbar (vgl. §§ 17, 18 TierSchG). Die Transportzeit für Schlachttiere ist auf höchstens 8 Stunden begrenzt. Die Genehmigung von Legebatterien mit zu geringem Raum für Käfighühner ist rechtwidrig. Das rechtstatsächliche Verhältnis des modernen Menschen zum Tier zeigt sich am anschaulichsten in der Rinderwahnsinnskrise und anderen Massentiervernichtungsvorfällen. Lit.: Bernhardt, K., Das Tier im Recht, 1995; Steding, R., § 90 a BGB, JuS 1996, 962; Graul, E., Das Tier als Sache i. S. des StGB, JuS 2000, 215

1.
T. sind als solche keine Sachen; sie werden durch bes. Gesetze geschützt (Tierschutz, Schadensersatz, 2 a, Unpfändbarkeit). Ergänzend gelten jedoch die Vorschriften über Sachen entsprechend (§ 90 a BGB). Zur Haftung für T. s. unerlaubte Handlung (4 a). S. ferner Notstand (2) u. im Folg. S. a. Artenschutz.

2.
Im Naturschutz sind T. nach § 7 II BNatSchG wild lebende, gefangene, gezüchtete, nicht herrenlos gewordene u. tote T. wild lebender Arten, deren Eier o. sonstige Entwicklungsformen sowie ohne Weiteres erkennbare Teile oder gewonnene Erzeugnisse von ihnen. Sie sind grundsätzl. geschützt. S. a. Artenschutzz, giftige Pflanzen und Tiere, Tierschutzrecht, transgene Pflanzen und Tiere und im Folgenden.




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