Unpfändbarkeit
der gesetzliche Ausschluß der Pfändung bestimmter Gegenstände (Sachen oder Forderungen). Überhaupt nicht pfändbar sind z.B. dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienende Sachen, insbes. Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der Schuldner sie zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung benötigt; andere Gegenstände sind nur in bestimmtem Umfang pfändbar (Lohnpfändung).
gewisse Bezüge, Forderungen und Sachen sind unpfändbar, um dem Schulner die Fortführung einer bescheidenen Lebensexistenz zu ermöglichen; Kahlpfändung, Pfändungsverbot.
Pfändung.
(§811 ZPO) ist der gesetzliche Ausschluss der Pfändung bestimmter Gegenstände (Pfändungsschutz).
Hinsichtlich der Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung unterliegen, wird der Schuldner in bestimmtem Umfang aus sozialen Gründen geschützt. Bei der Lohnpfändung sind Teile des Arbeitseinkommens der Pfändung nicht unterworfen (s. a. Dienstbezüge). Außerdem sind Sachen, die für den Haushalt, die persönliche Arbeitsleistung oder in der Landwirtschaft unentbehrlich sind oder anderen schutzwürdigen Zwecken dienen, von der Pfändung ausgenommen, insbes. Haus- und Küchengeräte, Fachbücher, Rundfunkgerät, Haustiere, heute i. d. R. auch Kühlschrank, Staubsauger, Fernsehgerät (§ 811 I ZPO). Die unpfändbaren Sachen sind nur im Wege der Austauschpfändung oder Vorwegpfändung pfändbar, bei Vollstreckung einer Kaufpreisforderung für eine unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache allerdings z. T. auch ohne diese Beschränkung (§ 811 II ZPO). S. ferner Vollstreckungsschutz.
Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung sowie der Kriegsopferversorgung sind größtenteils unpfändbar oder nur sehr beschränkt pfändbar (§§ 54, 55 SGB I); Abtretung (6).
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