Tierarzt

durch Bestallung für die Ausübung der Tierheilkunde zugelassene Person. Voraussetzung für die Zulassung zum Beruf als T. ist u. a. die Ablegung einer tierärztlichen Prüfung nach einer Gesamtausbildungszeit von mindestens fünf Jahren mit Praktikum. Geregelt in der Bundestierärzteordnung.

1.
Die Ausübung des Berufs als T. sowie die Führung der Berufsbezeichnung ist nach §§ 2, 3 der Bundestierärzteordnung (BTÄO) i. d. F. v. 20. 11. 1981 (BGBl. I 1193) m. Änd. i. d. R. (Ausnahmen: § 11) von der Approbation als T. abhängig (ApprobationsO für Tierärzte v. 27. 7. 2006, BGBl. I 1827 m. Änd.). Diese setzt u. a. das Bestehen der tierärztlichen Prüfung nach einer Regelstudienzeit von 51/2 Jahren und gesundheitliche Eignung des Antragstellers voraus, vgl. §§ 1 u. 63 ff. ApprobationsO, die vor allem Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften enthält. Übergangsvorschriften für Studierende finden sich in § 68. Bei Erfüllung der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Approbation. Die BTÄO regelt ferner das Verfahren bei Erteilung, Rücknahme, Ruhen und Verzicht auf die Approbation. Unbefugte Berufsausübung und Führung der Berufsbezeichnung sind durch § 14 bzw. § 132 a StGB unter Strafe gestellt. Zur Schweigepflicht vgl. §§ 203, 204 StGB, zur berufsständischen Organisation s. Kammer, Berufsgerichte; ferner Freie Berufe. Die Gebühren richten sich nach der GebührenO (GOT) v. 28. 7. 1999 (BGBl. I 1691) m. Änd. EU-Ausländern mit nach § 4 I a BTÄO gleichwertiger Ausbildung ist nach § 15 a auf Antrag die Approbation zu erteilen (Niederlassungsfreiheit), T. aus anderen EU-Staaten können in D. nach § 11 a BTÄO vorübergehend als T. arbeiten (Dienstleistungsverkehr).

2.
Der amtliche T. führt im Auftrag der zuständigen Behörde die amtlichen Untersuchungen und die Überwachung der Hygienevorschriften aus. Nach der VO (EG) 854/2004 v. 29. 4. 2004 (ABl. EU L 226/83) kann dies auch ein zugelassener T. Der beamtete T. des G über Tierseuchen ist beim Staat angestellt oder staatlich bestätigt.




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