Approbation

(lat. approbare = zustimmen), staatliche Berufszulassung (Konzession) insbes. für Ärzte (Berechtigung zur Ausübung der Heilkunde), Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (bisherige Bezeichnung vorwiegend "Bestallung"). Die Voraussetzungen für eine A. sind in Anordnungen enthalten. Heilpraktiker. - Im kath. Kirchenrecht eine rechtsbegründende oder rechtsbestätigende hoheitliche Anerkennung.

(Billigung) ist die gesetzlich geregelte Zulassung (Bestallung) als Arzt oder Apotheker. Sie bedeutet die Zuerkennung der Berechtigung der Berufsausübung. Ihre Voraussetzungen, zu denen in Deutschland seit 1999 die durch anderweitige Aufstiegsfortbildung ersetzbare allgemeine Hochschulreife nicht mehr zwingend zählt, sind in besonderen Ordnungen niedergelegt. Lit.: Güntert, A., Approbationsordnung für Ärzte, 2001; Gaudich, C., Approbationsordnung für Apotheker,

ist die gesetzliche Bezeichnung für die Zulassung zur Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker. Sie richtet sich nach der jeweiligen Approbationsordnung: Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) v. 27. 6. 2002 (BGBl. I 2405), Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO) v. 26. 1. 1955 (BGBl. I 37) m. Änd., Approbationsordnung für Tierärzte (TAppO) v. 10. 11. 1999 (BGBl. I 2162) m. Änd., Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) v. 19. 7. 1989 (BGBl. I 1489) m. Änd.




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