Totalschaden
Unter Totalschaden versteht man einen Fahrzeugschaden des Umfanges, daß rechnerisch der Gebrauchswert des unbeschädigt gedachten Fahrzeugs (der höher ist als der Marktwert) erheblich hinter den veranschlagten Reparaturkosten zurückbleibt.
eines Kraftfahrzeugs liegt vor, wenn die Reparatur des Kraftfahrzeugs einschliesslich der Mietwagenkosten für die Reparaturzeit erheblich mehr kostet als ein gebrauchtes Kraftfahrzeug in dem Zustand, in dem das beschädigte Kraftfahrzeug vor dem Unfall sich befand, oder wenn eine Reparatur unmöglich ist. Ob Totalschaden anzunehmen ist, hat der Geschädigte unverzüglich nach dem Unfall zu prüfen und wenn notwendig, hierzu einen Sachverständigen zu Rate zu ziehen.
Vorheriger Fachbegriff: Totalitätsprinzip | Nächster Fachbegriff: Totalverweigerer