Totalverweigerer Wehr- oder Zivildienstpflichtiger, der sowohl den einen als auch den anderen Dienst verweigert. Die Strafbarkeit der Fahnenflucht gem. § 16 WStG oder der Dienstflucht gem. § 53 ZivildienstG ist durch die Glaubens- und Gewissensfreiheit gem. Art. 4 GG außerhalb seiner immanenten Grundrechtsschranken weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen, da
Weitere Begriffe : Musterregister | Entschädigung (nationalsozialistisches Unrecht) | Testament |
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