Tote

verbleiben im fortwirkenden Schutzbereich der Menschenwürde. Die aller staatlichen Gewalt obliegende Pflicht, den Einzelnen gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu schützen, endet nicht mit dem Tode der Person. Es würde dem Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde widersprechen, wenn ein Mensch in diesem verfassungsverbürgten Achtungsanspruch nach seinem Tode herabgewürdigt werden dürfte.




Vorheriger Fachbegriff: Totalverweigerer | Nächster Fachbegriff: Tote Hand


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen