Traditionelle Lebensmittel

1.
T. L. sind gem. der VO (EG) 2074/2005 v. 5. 12. 2005 (ABl. EU L 338/27) Lebensmittel, die seit jeher als Erzeugnisse mit Tradition anerkannt sind, nach traditionellen Produktionsmethoden hergestellt werden oder nach staatlichem Recht als t. L. geschützt sind u. a. m. (Art. 7). Bei ihrer Herstellung dürfen deshalb Ausnahmen von den Hygienevorschriften zugelassen werden. Darunter fallen z. B. Cognac, Lübecker Marzipan, Nürnberger Rostbratwürste usw.

2.
Die VO (EG) 509/2006 v. 20. 3. 2006 (ABl. EU L 93/1) bestimmt, wann ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis als garantiert traditionelle Spezialität in der EU anerkannt und geschützt wird. Das Erzeugnis wird in ein Register eingetragen und darf diese Bezeichnung oder die Abkürzung „g. t. S.“ tragen. Traditionalität ist gegeben, wenn die Herstellung seit mindestens 25 Jahren nachgewiesen ist; s. a. Kennzeichnung von Lebensmitteln.




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