Traditionspapier

ein Wertpapier, welches einen Anspruch auf Herausgabe einer Sache verbrieft, mit der Besonderheit, dass durch dessen Übergabe die körperliche Übergabe der Ware ersetzt wird. Die Sache wird wird durch das Papier sozusagen vertreten; dieses repräsentiert sie. Tr.e sind der Lagerschein, der Orderlagerschein, der Ladeschein und das Konnossement. Soll z.B. eine unterwegs auf See befindliche Sache in Erfüllung eines Kaufvertrages übereignet werden, so geht das Eigentum an ihr durch Übergabe des Konnossements auf den Käufer über.

Wertpapier, dessen Übergabe dieselbe Wirkung wie die Übergabe des verkörperten Gutes hat. Neben dem Anspruch auf Auslieferung des verbrieften Gutes ermöglicht ein Traditionspapier auch die Verfügung über das verbriefte Gut selbst, ohne dass dieses übergeben werden muss. Traditionspapiere sind Warenwertpapiere, da sie Rechte an schwimmender oder lagernder Ware verkörpern. Von den kaufmännischen Orderpapieren sind der Orderlagerschein (§ 475 g HGB), der Ladeschein (§ 444 HGB) und das Konnossement (§ 643 HGB) Traditionspapiere. Während die Eigenschaft als Orderpapier maßgebend für die Verfügung über das Recht aus dem Papier ist, kennzeichnet die Eigenschaft als Traditionspapier die Verfügungsmöglichkeit über das eingelagerte bzw. transportierte Gut. Für die Übereignung von Waren mittels Traditionspapiers gern. § 929 S. 1 BGB ist die Einigung über die Übereignung des Gutes und die Übergabe des Papiers erforderlich. Die Übergabe des Papiers ersetzt nur dann die Übergabe der Ware, wenn der Aussteller des Papiers auch den Besitz an dem Gut erlangt hat. Gutgläubiger Eigentumserwerb durch Übergabe des Papiers ist nach § 935 Abs. 1 BGB nicht möglich, wenn dem Eigentümer das Gut abhanden gekommen ist. Gutgläubiger Eigentumserwerb an dem abhanden gekommenen Traditionspapier ist gem. § 365 Abs. 1 HGB i. V. m. Art. 16 Abs. 2 WG nur möglich, wenn das Gut nicht abhanden gekommen war.

ist ein Wertpapier, in dem der Anspruch auf Herausgabe einer Sache verbrieft wird und das zugleich die Sache selbst in der Weise ersetzt, dass über sie durch Übergabe des Papiers verfügt werden kann; dieses tritt für die Übergabe bei der Eigentumsübertragung (§§ 929 ff. BGB) an die Stelle der Sache. T. sind der Orderlagerschein (Lagerschein), der Ladeschein und das Konnossement.




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