Spezialität

ist allgemein die Hervorhebung einer Art durch ein besonderes Merkmal innerhalb einer Gattung, im Strafrecht der Fall der Gesetzeseinheit, der vorliegt, wenn eine (spezielle) Strafvorschrift begriffsnotwendig alle Merkmale einer anderen (allgemeinen) Strafvorschrift erfüllt und darüber hinaus noch ein weiteres Merkmal enthält (z.B. Raub im Verhältnis zu Diebstahl und Nötigung). Lit.: Zodrow, A., Der Grundsatz der strafrechtlichen Spezialität im Auslieferungsrecht, 1968; Seher, G., Zur strafrechtlichen Konkurrenzlehre, JuS 2004, 482

Begriff aus der Lehre der strafrechtlichen Konkurrenzen und Unterfall der Gesetzeskonkurrenz bei Handlungseinheit. Erscheinungsformen:
— Spezialität ist zunächst gegeben, wenn ein Tatbestand begriffsnotwendig alle Merkmale eines anderen Tatbestandes (lex generalis) enthält und darüber hinaus noch wenigstens ein zusätzliches weiteres Merkmal (lex specialis). Das ist der Fall im Verhältnis zwischen Qualifizierung oder Privilegierung zum Grundtatbestand (Tatbestand);
Diebstahl mit Waffen, § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB, gegenüber dem einfachen Diebstahl, § 242 StGB;
— beim zusammengesetzten Delikt gegenüber den in ihm vereinigten Tatbeständen;
Raub, § 249 StGB, gegenüber den Tatbeständen des Diebstahls und der Nötigung.
— Spezialität kann auch vorliegen, wenn — ohne gleichlautende Tatbestände — ein bestimmtes Begriffsmerkmal des allgemeinen (= weiteren) Delikts „spezialisiert” (= verengt) wird.
Die Freiheitsberaubung, § 239 StGB, ist das speziellere Delikt im Verhältnis zur Nötigung, § 240 StGB, wenn sich der Vorsatz auf die Nötigung zur Duldung der Freiheitsberaubung beschränkt.
— Wird ein Grundtatbestand durch mehrere Strafschärfungen qualifiziert, so gilt Folgendes: Lässt sich zwischen den verschiedenen Strafschärfungen ein Unwertgefälle ausmachen, so geht die unrechtsschwerere als speziellere vor. Besitzt dagegen von verschiedenen Strafschärfungen jede der verwirklichten Strafschärfungen eigenen Unwertgehalt, so kommt ein Zurücktreten nicht infrage und die Qualifikationen stehen zueinander aus Klarstellungsgründen in Tateinheit.

Konkurrenz von Straftaten; Grundsatz der S. Auslieferung.




Vorheriger Fachbegriff: Spezialisierungs-GVO | Nächster Fachbegriff: Spezialitätenregister


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen