Transeuropäische Netze

Zur Verwirklichung des Binnenmarktes und zur Beseitigung der Benachteiligung von Regionen fördert die Europäische Union Aufbau und Ausbau von t. N., Art. 170 AEUV (früher Art. 154 EGV) auf den Gebieten des Verkehrs, der Telekommunikation und der Energieinfrastruktur. Beispiele sind grenzüberschreitende Eisenbahn- und Autobahnsysteme und die zugehörigen technischen Normen. Näheres regeln Art. 171, 172 AEUV (früher Art. 155, 156 EGV).




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