Regionen

1.
R. sind Gebiete, deren Bewohner sich aus wirtschaftlichen, historischen oder ethnischen Gründen zusammengehörig fühlen und denen vom übergeordneten Gesamtstaat eine eigene rechtliche Organisation mit einem individuell unterschiedlichen Maß an Selbstverwaltung zugestanden wird. Häufig entsprechen die Regionen einem oder mehreren bereits bestehenden Verwaltungsbezirken und knüpfen an historische Traditionen an (Lombardei, Aquitanien, Katalonien). In zentralistisch ausgerichteten Staaten (Italien, Frankreich und Spanien) handelt es sich bei den R. um eine relativ junge Institution, in Deutschland erfüllen die Funktion der R. die Länder, wobei diese im Gegensatz zu den R. selbst Staaten sind. Die R. können Völkerrechtssubjekte sein, soweit ihnen das von der Verfassung des Gesamtstaates zugestanden wird. Die Europäische Union hat die R. im Rahmen des Prinzips der Subsidiarität inzwischen anerkannt. Die R. sind im Ausschuss der Regionen vertreten (Art. 305 ff. AEUV).

2.
Der Begriff R. wird auch im Recht der Raumordnung („Regionalplanung“) verwendet, hier allerdings in kleinerem Maßstab.

3.
In Niedersachsen ist R. die Bezeichnung des 21 Gemeinden umfassenden Kommunalverbandes im Großraum Hannover.




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