Trucksystem

früher oft geübtes, in Deutschland heute für gewerbliche Arbeitnehmer (auch Berg- und Heimarbeiter) verbotenes Lohnzahlungssystem, nach dem die Arbeitnehmer nicht durch Bargeld, sondern durch vom Arbeitgeber hergestellte oder gehandelte Waren entlohnt werden. In begrenztem Rahmen ist es erlaubt, den Arbeitnehmern solche Waren zu überlassen und den Wert in Höhe des Selbstkostenpreises beim Lohn anzurechnen, § 115 Gewerbeordnung. Naturallohn.

ist die Vergütung der Arbeit durch vom Arbeitgeber vertriebene Ware statt durch Geld. Das T. ist durch die §§115 ff. GewO grundsätzlich verboten (Truckverbot). Naturallohn ist jedoch in eingeschränktem Umfang zulässig.

Nach dem in früheren Wirtschaftssystemen vielfach üblich gewesenen T. wurden Arbeitnehmer nicht in Geld, sondern in vom Arbeitgeber vertriebenen Waren bezahlt (truck, engl. = Tausch). Das T. ist in der gesamten gewerblichen Wirtschaft gesetzlich grundsätzlich unzulässig (Truckverbot). Nach § 107 II GewO können Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Dabei dürfen dem Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen werden, wohl aber nach Vereinbarung in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. S. Naturallohn.




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