Heimarbeiter
arbeiten in selbstgewählter Arbeitsstätte (z. B. eigener Wohnung) gewerblich für andere und überlassen ihnen die Verwertung der Arbeitsergebnisse. Wirtschaftliche, aber keine persönliche Abhängigkeit. Schutz gegen wirtschaftliche Ausnutzung gewährleistet das Heimarbeitergesetz. Die H. unterstehen den Arbeitsgerichten. Siehe auch Arbeitnehmer.
Im Arbeitsrecht:
(H.), Hausgewerbetreibende(HG) u. ihnen Gleichgestellte(Gl.) geniessen besonderen Schutz nach dem HeimarbeitsG v. 14. 3. 1951 (BGBl. I 191) zul. geänd. 7. 10. 1993 (BGBl. I 1668) nebst 1. DVO i. d. F. v. 27. 1. 1976 (BGBl. I 221). Das HAG gilt auch in den neuen BL (Nowack AuA 91, 323). I. Heimarbeiter ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung o. Betriebsstätte) allein o. mit seinen Familienangehörigen (§ 2 V) im Auftrag von Gewerbetreibenden o. Zwischenmeistern erwerbsmässig (AP 10 zu § 2 HAG = NZA 89, 141) arbeitet, jedoch die Verwertung der aus eigenen o. vom Auftraggeber angelieferten Roh- u. Hilfsstoffen gefertigten Arbeitsergebnisse dem unmittelbar o. mittelbar Auftraggebenden überlässt (§ 2 I HAG). H. ist mithin auch derjenige, der wie ein Adressenschreiber nicht gewerbl. sondern nur erwerbsmässig arbeitet o. möglicherweise auch -s Telearbeit verrichtet. Hausgewerbetreibender ist, wer in eigener Arbeitsstätte mit nicht mehr als 2 fremden Hilfskräften o. H. (§ 2 VI) im Auftrag von Gewerbetreibenden o. Zwischenmeistern Waren herstellt, verarbeitet o. verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung der aus eigenen o. vom Auftraggeber angelieferten Roh- u. Hilfsstoffen gefertigten Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber überlässt (§ 2 II). Die Eigenschaft als HG wird nicht dadurch aufgehoben, dass er vorübergehend für den Absatzmarkt arbeitet (§ 2 II 2). H. u. HG sind keine Arbeitnehmer, da sie nicht in einen fremden Betrieb eingegliedert sind u. nicht dem -s Direktions-
recht des Auftraggebers unterliegen. Gleichwohl sind sie arbeit-
nehmerähnliche Personen. Der H. betreibt kein eigenes Gewerbe i. S. der gewerberechtl. Bestimmungen. Er ist lohnsteuer- u. arbeitslosenversicherungspflichtig (§ 168 IV AFG). Der HG betreibt ein eigenes Gewerbe u. wird als selbständiger Gewerbetreibender zu steuerl. Lasten herangezogen (vgl. § 11 III GewStG i. d. F. v. 14. 5. GBI. I 657) m. spät. Änd.). Beide unterliegen der Rentenversicherungspflicht (§ 2 SGB VI). Ob ein Rechtsverhältnis ein H. o. HG-Verhältnis o. ein sonstiges Dienst- bzw. Werkverhältnis ist, entscheidet sich nicht nach der Bezeichnung, sondern nach der tatsächlichen Durchführung (AP 11 zu § 2 HAG = NZA 91, 267). Ihnen können, wenn dies wegen ihrer Schutzwürdigkeit gerechtfertigt erscheint, gleichgestellt werden a) Personen, die i. d. R. allein o. mit ihren Familienangehörigen in selbstgewählter Betriebsstätte eine sich in regelmässigen Arbeitsvorgängen wiederholende Arbeit im Auftrag eines anderen gegen Entgelt ausüben, ohne dass ihre Tätigkeit als gewerbl. angesehen o. dass der Auftraggeber ein Gewerbetreibender o. Zwischenmeister ist (§ 1 11a); b) HG., die mit mehr als 2 fremden Hilfskräften o. H. arbeiten (§ 1 II b); c) andere, im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende, die infolge ihrer wirtschaftl. Abhängigkeit eine ähnliche Stellung wie HG. einnehmen (§ 1 II c); zu Mischbetrieben (AP 3 zu § 1 HAG = NZA 86, 832); d) Zwischenmeister (§ 1 II d), das ist, wer, ohne AN zu sein, die ihm von Gewerbetreibenden übertragene Arbeit (etwa nach dem Zuschneiden) an H. oder HG. weitergibt (§ 2 III). Für die Feststellung der Schutzbedürftigkeit ist das Ausmass der wirtschaftl. Abhängigkeit massgebend. Bei dessen Beurteilung sind alle Umstände des Einzelfalls, insbes. die Zahl der fremden Hilfskräfte, Abhängigkeit von einem o. mehreren Auftraggebern, Zugang zum Absatzmarkt, Umsatz, Höhe u. Art der Eigeninvestitionen zu berücksichtigen. Ob OHG u. KG gleichgestellt werden können ist fraglich. Jedenfalls muss es deutlich gesagt werden (AP 5 zu § 1 HAG = NZA 88, 613). Die Gleichstellung erfolgt mit Zustimmung der zuständigen Arbeitsbehörde durch widerrufliche Entscheidung des zuständigen Heimarbeitsausschusses nach Anhörung der Beteiligten, notfalls durch die Arbeitsbehörde selbst (§ 1 V) u. ist zu veröffentlichen, es sei denn, dass nur einzelne Personen gleichgestellt werden (§ 1 IV). Zuständige Arbeitsbehörde sind die LAM o., sofern Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Länder berührt, die von diesem im Einvernehmen mit dem BAM vereinbarten Stellen o. der BAM (§ 3). Die zuständige Arbeitsbehörde errichtet Heimarbeitsausschüsse, die aus je 3 Beisitzern aus Kreisen der beteiligten Auftraggeber u. der Beschäftigten u. einem unparteiischen Vorsitzenden (zur Abberufung: AP 1 zu § 4 HAG = NZA 88, 463) bestehen (§ 4). Die Beisitzer werden auf Vorschlag der Koalitionen berufen (§ 5). Die Gleichstellung erstreckt sich, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, auf die Allgem. Schutzvorschriften (unten II 1) u. die Vorschriften über die Entgeltregelung, den Entgeltschutz u. die Auskunftspflicht über Entgelte (§ 1 III). Die gegen das Gleichstellungsverfahren erhobenen verfassungsmässigen Bedenken wurden vom BVerfG nicht geteilt (NJW 73, 1320).
II. Wer Heimarbeit (HA) ausgibt, hat zahlreiche Schutzvorschriften zu beachten. Der Auftraggeber hat sich selbst zu vergewissern, ob die mit Lohnaufträgen beschäftigten Personen unter den Anwendungsbereich des HAG fallen; indes haben Gleichgestellte bei Entgegennahme von HA auf Befragen des Auftraggebers ihre Gleichstellung bekanntzugeben (1 VI). In Ausnahmefällen kann auch ohne Befragung die Verschweigung der Gleichstellung arglistig sein (AP 12 zu § 19 HAG = NZA 88, 805).
1. Allgem. Schutzpflichten gegenüber H., HG u. Gleichgestellten sind: a) Anzeige bei erstmaliger Ausgabe von HA an den LAM o. die von diesem bezeichnete Stelle (7); b) Führung von Listen über die mit HA Beschäftigten o. Zwischenmeister, deren sich der Auftraggeber zur Weitergabe bedient, deren Aushängung u. halbjährl. Übersendung an den LAM o. die von diesem bezeichneten Stellen, die ihrerseits auf Verlangen je eine Abschrift an die entspr. Koalitionen weiterleiten (6); c) Unterrichtung über die Art u. Weise der zu verrichtenden Arbeit u. die von ihr ausgehenden Unfallgefahren (§ 7a); d) Aushängung von Entgeltverzeichnissen u. sonst. Arbeitsbedingungen (8); will ein Auftraggeber die Entgelte neu regeln, so kann er sich auf ein neues Entgeltverzeichnis erst berufen, wenn er es nach § 8 offen gelegt hat (AP 1 zu § 8 HAG); e) Aushändigung von Entgeltbelegen (Entgeltbüchern o. mit Zustimmung der zuständigen Arbeitsbeh. von Entgeltzetteln usw.). Die in HA Beschäftigten haben diese aufzubewahren u. sie auf Verlangen den Aufsichtsbeh. vorzulegen (9).
2. Arbeitszeitschutz: a) Bei der Ausgabe von HA ist unnötige Zeitversäumnis bei Ausgabe o. Abnahme zu vermeiden (10); b) Die Arbeitsmenge soll gleichmässig unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der HA-Betriebe verteilt werden; u. U. besondere Festlegungen (11). Zur Ermittlung der Arbeitszeit bei geringfügig Beschäftigten vgl. BB 94, 508.
3. Gefahrenschutz: Wer HA ausgibt, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, hat dem Gewerbeaufsichtsamt u. der Polizei (Ordnungsamt) Namen u. Arbeitsstätte der von ihm in HA Beschäftigten anzugeben (15).
4. Kündigungsschutz: Das Beschäftigungsverhältnis eines H. kann beiderseits an jedem Tag für den Folgetag gekündigt werden, nach einer Beschäftigung von 4 Wochen nur mit einer Frist von zwei Wochen. Wird ein in H. Beschäftigter überwiegend von einem Auftraggeber oder Zwischenmeister beschäftigt, so kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. o. zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden (29 III HAG). Die Frist verlängert sich für den Auftraggeber o. Zwischenmeister, wenn das
Beschäftigungsverhältnis zwei Jahre bestanden hat auf einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, fünf Jahre 2 Monate, acht Jahre 3 Monate, 10 Jahre 4 Monate, 12 Jahre 5 Monate, 15 Jahre 6 Monate, 20 Jahre 7 Monate jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Während der Kündigungszeit hat der H. auch bei Ausgabe geringerer Arbeitsmenge Anspruch auf Fortzahlung des durchschnittl. Arbeitsentgeltes (besondere Staffel) der 24 Wochen vor der Kündigung. Um einer Austrocknung des Beschäftigungsverhältnisses durch geringere Zuweisung von Arbeit ohne Kündigung zu begegnen, sieht § 29 VIII vor, dass der Auftraggeber o. Zwischenmeister bereits dann den Durchschnittsverdienst weiterzahlen muss, wenn die durchschnittl. Arbeitsmenge um 1/4 vermindert wird (vgl. AP 1 zu § 29 HAG = DB 84, 1354). Dagegen gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG nicht (Kündigungsschutzklage). Das Heimarbeitsverhältnis geht nicht auf einen Betriebsnachfolger des Heimarbeit Ausgebenden über (AP 23 zu § 613a BGB). Besonders geschützt sind H., die Aufgaben im Rahmen der Betriebsverfassung übernommen haben sowie Schwangere und Wöchnerinnen (§ 9 IV MuSchG).
5. Zur Abgeltung des Urlaubs u. der Krankenvergütung sind den in HA Beschäftigten u. einem Teil der Gl. (oben I a-c) besondere Zuschläge zu zahlen (§§ 12 BUrIG, § 8 LohnFG; für Jugendl. § 19 JArbSchG).
6. Zur Ablösung der Feiertage sind an H., HG u. Gl. Zuschläge zu entrichten (§ 2 FLG). Sie haben indes keinen Anspruch auf Vergütung für solche Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, es sei denn, dass die Arbeit auf einen Sonntag fällt und diese arbeitszeitrechtlich zulässig wäre (DB 79, 2500).
Auf die Zuschläge nach 5. u. 6. kann weder während noch nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses wirksam verzichtet werden (AP 1, 2 zu § 25 HAG). Jedoch ist eine Pauschalabgeltung möglich (AP 1 zu § 1 HAG).
7. Auch HA u. GI haben Anspruch auf Erziehungsurlaub (§ 20 II BErzGG). Vgl. Otten NZA 87, 478.
III. 1. Die Arbeitsstätten der in HA Tätigen einschliessl. der Maschinen müssen so beschaffen, eingerichtet u. unterhalten werden u. die HA ist so auszuführen, dass keine Gefahren für Leben, Gesundheit o. Sittlichkeit der Beschäftigten u. ihrer Mitarbeiter o. für die öffentl. Gesundheit entstehen. Hierzu können im einzelnen RechtsVOen ergehen (§§ 12I, 13, 14).
2. Die in HA Beschäftigten haben gegenüber ihren jugendl. Kindern u. Angehörigen den Jugendarbeitsschutz zu beachten.
3. Werden von HG o. Gl. fremde Hilfskräfte beschäftigt, so gelten
die Vorschriften des Arbeitsschutzes u. die übrigen Verpflichtungen des AG gegenüber seinen AN. Von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für die Bekleidungsindustrie werden auch die Arbeitsverträge zwischen den Lohngewerbetreibenden und ihren AN erfasst (AP 13 zu § 4 TVG Geltungsbereich).
IV. 1. Die Arbeitsvergütung der H., HG u. der ihnen Gl. kann
frei vereinbart werden, soweit nicht -Tarifverträge o. bindende Festsetzungen bestehen. Als TV gelten auch schriftl. Vereinbarungen zwischen -s Gewerkschaften einerseits u. Auftraggebern o. deren Vereinigungen andererseits über Inhalt, Abschluss o. Beendigung von Vertragsverhältnissen der in HA Beschäftigten o. Gl. mit ihren Auftraggebern (§ 17). Bestehen für den Zuständigkeitsbereich eines Heimarbeitsausschusses keine Koalitionspartner o. umfassen sie nur eine Minderheit, so kann dieser nach Anhörung der Beteiligten mit Zustimmung der zuständigen Arbeitsbehörde Vertragsbedingungen mit bindender Wirkung festsetzen, wenn unzulängliche Entgelte gezahlt werden o. die sonstigen Vertragsbedingungen unzulänglich sind (§ 19). Bei Fehlern in der A. kann die Festsetzung unanwendbar sein (AP 14 zu § 19 HAG = BB 92, 2151). Die Zuständigkeit von Heimarbeitsausschüssen u. der Geltungsbereich der bindenden Festsetzung richtet sich nach dem Gewerbezweig, dem der Auftraggeber angehört (AP 10 zu § 19 HAG). Die bindende Festsetzung hat die Wirkung eines TV nach Allgemeinverbindlicherklärung u. wird wie ein Tarifvertrag ausgelegt (AP 9 zu § 19 HAG). Ihre Verfassungsmässigkeit ist inzwischen bejaht (BVerfG NJW 73, 1320). Schreibt eine bindende Festsetzung ein bestimmtes Mindeststundenentgelt vor, so haben die Beschäftigten Anspruch auf den Stundensatz für jede Stunde der Vorgabezeit, die sie nach dem massgeblichen Entgeltverzeichnis geleistet haben. Vergütet der Auftraggeber einen geringeren Betrag, so kann er nicht geltend machen, er habe die geringere Vergütung durch eine höhere Vorgabezeit kompensiert (AP 1 zu § 8 HAG). Für gleichgestellte Zwischenmeister können Entgeltregelungen getroffen werden (§ 21). Sind die Entgelte der HG o. Gl. durch bindende Festsetzung geregelt, so können durch besondere Entgeltausschüsse auch für deren fremde Hilfskräfte Mindestarbeitsbedingungen erlassen werden (§ 22).
2. Die LAM haben für eine wirksame Überwachung der Entgelte u. Arbeitsbedingungen durch Entgeltprüfer zu sorgen. Diese haben die Einhaltung der allgemeinen Schutzvorschriften, die ordnungsmässige Zahlung der Entgelte u. sonstigen Arbeitsvertragsbedingungen zu überwachen sowie auf Antrag bei der Errechnung der Stückentgelte Berechnungshilfe zu leisten (§ 23 II). Hat ein Auftraggeber o. Zwischenmeister ein zu geringes Entgelt gezahlt o. sonstige Verdingungen nicht eingehalten, kann der LAM o. die von ihm bezt.-inete Stelle ihn zur Einhaltung auffordern (§ 24). Notfalls kann das Land zugunsten des H., HG o. der Gl. die Ansprüche gerichtlich geltend machen (§ 25). Die gerichtliche Geltendmachung erstreckt sich auch auf Auskunftsansprüche (AP 4 zu § 25 HAG =-- DB 85, 1031). Zum Umfang der Prozessstandschaft (AP 11 zu § 19 HAG = DB 84, 2047). Die gleiche Rechtslage gilt zugunsten der fremden Hilfskräfte, wenn der HG. o. Gl. diesen ein geringeres als in Mindestarbeitsbedingungen festgelegtes Entgelt gezahlt hat. Das Entgelt, das den in HA Beschäftigten u. Gl. gezahlt wird, ist nur nach Massgabe der besonderen Pfändungsschiatzbestimmungen für Arbeitsvergütung pfändbar (§ 27).
3. Auftraggeber, Zwischenmeister, die in HA Beschäftigen u. fremde Hilfskräfte haben den mit der Entgeltfestsetzung o. Entgeltprüfung beauftragten Stellen auf Verlangen Auskunft über alle die Entgelte betreffenden Fragen zu erteilen u. die einschlägigen Belege vorzulegen (§ 28).
V. Die Einhaltung des HAG ist in vielen Fällen durch Straf- u. Bussgelder gesichert (§§ 31ff ). Vgl. BVerfG DB 76, 727.
(§ 2 I HArbG) ist, wer Heimarbeit leistet. Der H. ist nicht Arbeitnehmer, aber arbeitnehmerähnliche Person. Für ihn gilt das Heimarbeitsgesetz. Lit.: Stadler, H., Der Schutz des Heimarbeitnehmers, 1982
ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (insbes. in eigener Wohnung) allein oder mit Familienangehörigen im Auftrag eines Gewerbetreibenden oder Zwischenmeisters gewerblich arbeitet und die Verwertung seines Arbeitsergebnisses dem auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt (§ 2 I HeimarbeitsG vom 14. 3. 1951, BGBl. I 191 m. Änd.). Der H. ist nicht Arbeitnehmer, weil er nicht persönlich abhängig ist, aber sog. arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 I ArbGG), weil er wirtschaftlich abhängig ist. Für die H. gewährt das HeimarbeitsG insbes. Arbeitszeit-, Gefahren- und Entgeltschutz (Führung von H.listen und Entgeltverzeichnissen sowie Ausstellung von Entgeltbelegen durch den Auftraggeber; Entgeltregelung durch Tarifvertrag unter Mitwirkung des Heimarbeitsausschusses, behördliche Überwachung der Entgelte, Bestimmungen über Gesundheitsschutz an der Arbeitsstätte). Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, wenn der H. aus der Beschäftigung überwiegend seinen Lebensunterhalt bezieht; sie ist bei längerer Beschäftigung gestaffelt (§ 29 HeimarbeitsG). Der H. steht dem Hausgewerbetreibenden weitgehend gleich (§ 1 HeimarbeitsG).
Da H. gem. § 12 II SGB IV als Beschäftigte gelten, besteht i. d. R. in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht (vgl. § 5 SGB V, § 2 SGB VI, § 2 SGB VII, § 20 SGB XI). S. ferner Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
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