Naturallohn
(Sachlohn), jeder nicht als Geldlohn gewährte Lohn (z.B. Nahrungsmittel, Berufskleidung, Kost, Wohnung usw.). Der N. unterliegt der Lohnsteuer, wobei der Wert der Sachbezüge durch obere Finanzbehörden festgesetzt wird, § 8 Einkommensteuergesetz. Ähnliches gilt für die Festsetzung des Wertes der Sachbezüge durch die Landesregierungen für den Bereich der Sozialversicherung. Naturalleistungen können, wenn sie über bestimmte Grenzen hinausgehen, unter das Truckverbot (Trucksystem) fallen, § 115 Gewerbeordnung. Deputat.
Im Arbeitsrecht:
Arbeitsvergütung.
ist im Schuldrecht der in anderen Werten als Geld entrichtete Lohn (z. B. Hingabe von Lebensmitteln oder Brennstoffen, Überlassen einer Nutzungsmöglichkeit). Der N. ist zum Schutz der Arbeitnehmer bei gewerblichen Arbeitnehmern und Auszubildenden nur eingeschränkt zulässig (§§ 115 GewO, 10 II BerBG) (Truckverbot). Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeitnehmer bar auszuzahlen. Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Arbeitsrecht, 14. A. 2006
Truckverbot, Deputat.
ist Arbeitslohn, der nicht in Geld, sondern durch Sachbezüge (z. B. Wohnung, Lebensmittel, Landnutzung, Brennstoffe) entrichtet wird. N. ist trotz des grundätzlichen Truckverbots (Trucksystem) durch § 107 II GewO in gewissem Umfang zugelassen. S. a. Sachbezüge.
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