Truppenärztliche Behandlung
, Sozialrecht: Fallgruppe für die Anerkennung von Schädigungsfolgen i. S. d. -9 Soldatenversorgungsgesetzes. Voraussetzung für die Beschädigtenversorgung nach dem SVG ist der Eintritt
einer Wehrdienstbeschädigung, u. a. durch die dem militärischen Dienst bzw. Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse. Dabei gilt, dass gesundheitliche Schädigungen infolge truppenärztlicher Behandlungen anerkannte Wehrdienstbeschädigungen darstellen. Maßgeblich hierfür sind der Ausschluss der freien Arztwahl, der Zwangscharakter militärärztlicher Behandlung und die soldatengesetzliche Pflicht zur Gesunderhaltung. Insoweit werden sogar nachteilige gesundheitliche Folgen truppenärztlicher Behandlungen in gesonderten Erlassen des Bundesverteidigungsministeriums zu Behandlungs- und Aufklärungsfehlern, dem sog. Operationserlass aus den 1980er-Jahren, erfasst.
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