Arztwahl

Auch im Arztrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Für den Arzt besteht keine Verpflichtung, einen bestimmten Patienten zu behandeln, es sei denn, es liegt ein Notfall oder eine akute gesundheitliche Gefährdung des Patienten vor. Umgekehrt haben grundsätzlich auch die Patienten — sowohl Kassen- als auch Privatpatienten das Recht, sich ihren Arzt auswählen zu dürfen. Kein Patient kann also dazu gezwungen werden, sich von einem bestimmten Arzt behandeln zu lassen.

Bei den Kassenpatienten beschränkt sich das Wahlrecht jedoch auf die so genannten zugelassenen Ärzte oder Kassenärzte. Nimmt ein gesetzlich Versicherter einen nicht zugelassenen Arzt in Anspruch, dann muss er die Arztkosten als Selbstzahler tragen, so weit sie die ärztlichen Kosten eines Kassenarztes übersteigen.
Die freie Arztwahl gilt auch im Krankenhausbereich. Sowohl der Kassen- als auch der Privatpatient können somit das Krankenhaus, in dem sie behandelt werden möchten, frei wählen.

Im Sozialrecht :

Ärztliche Behandlung




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