Arztwahl Auch im Arztrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Für den Arzt besteht keine Verpflichtung, einen bestimmten Patienten zu behandeln, es sei denn, es liegt ein Notfall oder eine akute gesundheitliche Gefährdung des Patienten vor. Umgekehrt haben grundsätzlich auch die Patienten — sowohl Kassen- als auch Privatpatienten das Recht, sich ihren Arzt auswählen zu dürfen. Kein Patient kann also dazu gezwungen werden, sich von einem bestimmten Arzt behandeln zu lassen.
Weitere Begriffe : befristete Arbeitsvertragsabreden | Verkehrsverbot | Scheidung |
MMnews
|