Tumultschäden
Schäden, die durch innere Unruhen, z.B. Demonstrationen, an Sachen (T.gesetz i.d.F. vom 29.3.1924) oder Personen (PersonenschädenG i.d.F. vom 22.12.1927) verursacht werden; die beiden Gesetze gewähren einen Ausgleich nach Billigkeitsgrundsätzen.
Demonstration.
Hierfür gelten zunächst die allg. Best. über unerlaubte Handlungen, soweit der Verursacher bekannt ist. Deshalb haften auch die an Ausschreitungen Mitbeteiligten nach § 830 I BGB für die Folgen rechtswidriger und schuldhafter Eingriffe anderer auf Schadensersatz (BGHZ 59, 30); anders bei bloßer Teilnahme an einer Demonstration (BGHZ 89, 383). Ob eine Sach-(Kasko-Versicherung für T. aufkommen muss, ist fraglich. Darüber hinaus sieht das T.Ges. i. d. F. vom 29. 3. 1924 (RGBl. I 381) bei „inneren Unruhen“ einen Ausgleichsanspruch geg. das betr. Land unter bestimmten engen Voraussetzungen vor; das Ges. findet praktisch keine Anwendung.
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