TV-LDer Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) v. 12. 10. 2006 trat am 1. 11. 2006 in Kraft. Nachdem die Länder den TVöD zunächst nicht mitunterschrieben haben, galten dort zunächst der BAT und BAT-O fort. Mit Ausnahme von Hessen wurden der BAT und BAT-O durch den TV-L ersetzt, der im Wesentlichen mit Abweichungen im Einzelnen dem TVöD nachgebildet ist. Für Hessen wurde der BAT am 1. 1. 2010 durch den TV-H ersetzt. Mit dem TVÜ Länder gibt es für die Länder eigene Übergangsbestimmungen. Besonderheiten gelten für Berlin. Für die Eingruppierung gelten bis auf Weiteres noch die Vorschriften des BAT und BAT-O, da TV-L und TV-H dafür keine Regelungen enthalten. Das zunächst mit Inkrafttreten des TV-L eingeführte Leistungsentgelt (§ 18 TV-L) wurde mit Ausnahme des Hochschulbereichs wieder gestrichen.
Weitere Begriffe : Zehn-Prozent-Klausel | Einheitlichkeitswille | Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) |
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