Eingruppierung

Im Arbeitsrecht :

ist die Einreihung der AN in eine bestimmte Vergütungsgruppe. Grundsätzlich erfolgt die E. in Lohngruppen unmittelbar und automatisch nach der vom AN ausgeübten Tätigkeit (AP 46 zu § 256 ZPO; AP 54 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Bei der E. hat der .— Betriebsrat auch dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn infolge Tarifänderung die gesamte Belegschaft neu eingruppiert werden muss (AP 2, 4 zu § 63 BetrVG; v. Olenhusen ZUM 93, 116; zu besonderen Zulagen: AP 37 zu § 99 BetrVG 1972 = NZA 86, 31). Dies gilt auch dann, wenn der Tarifvertrag nur wegen einzelvertraglicher Inbezugnahme gilt (AP 6 zu § 61 BetrVG; v. 23. 11. 93 1 ABR 34/93 —). Die E. eines AN in eine tarifliche Vergütungsgruppe durch den AG ist jedoch Rechtsanwendung u. kein Akt rechtlicher Gestaltung. Das MBR des BR zu einer solchen E. nach § 99 I BetrVG ist deshalb kein Mitgestaltungsrecht, sondern ein Mitbeurteilungsrecht. Hat der AG eine E. ohne die Zustimmung des BR vorgenommen, so muss sie für die Zukunft aufgehoben werden. Nur für die Vergangenheit hat der AN Anspruch auf höhere Vergütung (AP 7 zu § 75 BPersVG). Der BR kann im Mitbestimmungssicherungsverfahren nach § 101 BetrVG nicht die Aufhebung der E., sondern die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung u. bei Verwei- gerung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens verlangen (AP 6 zu § 101 BetrVG 1972 ---- DB 83, 2313; AP 27 zu § 118 BetrVG 1972 = DB 84, 995). Nicht mitbestimmungspflichtig ist die Zahlungseinstellung, wenn dem AN ohne tarifl. o. einzelvertragl. Verpflichtung eine höhere Vergütung gezahlt wurde (AP 2 zu §§ 22, 23 BAT Datenverarbeitung). Lit.: Dütz, ArbuR 93, 33; Veit RdA 90, 325. Die Tarifverträge können die Eingruppierungsmerkmale bestimmen. Werden allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt, sind die Erfordernisse der Vergütungsmerkmale regelmässig dann erfüllt, wenn der AN eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit auszuüben hat (AP 134 zu § 1 TVG Auslegung = DB 84, 1551; AP 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Grosshandel = BB 85, 54; AP 7 = NZA 92, 273 -= BB 92, 72; AP 19 zu § 1 TVG Tarifverträge Druckindustrie; AP 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie; AP 19 = DB 88, 1120; v. 21. 7. 93 - 4 AZR 486/92 -; Gitter/Schrader ZTR 92, 407; 93, 193; Honnen ZTR 93, 62). Möglich ist, dass eine tarifliche Vergütung an die Tätigkeit des Handwerksmeisters (AP 59, 87 zu §§ 22, 23 BAT 1975) o. die Ableistung bestimmter Prüfungen anknüpft (AP 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel = BB 85, 658). Zum Diskriminierungsverbot: Otte ZTR 92, 460. Richtet sich die E. im allgemeinen nach arbeitsvertraglichen Einheitsrichtlinien (Erlassen), so kann der AN eine höhere Vergütungsgruppe als die vereinbarte nur dann verlangen, wenn zugleich vereinbart ist, dass die Vergütung sich nach der rechtlich zutreffenden Vergütungsgruppe der in Bezug genommenen AVR richtet (AP 1 zu § 12 AVR; AP 2 = NZA 91, 381; AP 12 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer = DÖD 85, 222; AP 13 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer = RiA 86, 9). Bei Eingruppierungsklagen können dann keine Verzugszinsen verlangt werden, wenn es an einem Verschulden des AG wegen der fehlerhaften Eingruppierung fehlt (BAG NJW 82, 2279). Zu korrigierender Rückgruppierung: AP 31 zu § 75 BPersVG = NZA 90, 899. Menken PersV 85, 498; Neumann NZA 86, 729.

Als E. bezeichnet man allgemein im Tarifrecht die Zuordnung von Beschäftigten zu einer bestimmten Entgelt- oder Vergütungsgruppe eines Tarifvertrages. Im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes enthalten die noch fortgeltenden Vorschriften des BAT und des BAT-O und die diese ergänzenden Vergütungsordnungen sowie die entsprechenden für Arbeiter des öffentlichen Dienstes geltenden Tarifverträge und die diese ergänzenden Regelungen umfangreiche Eingruppierungsregelungen. In den Vergütungsordnungen ist in ausdifferenzierten Detailregelungen festgelegt, welche Tätigkeitsmerkmale zur Zuordnung zu welcher Vergütungsgruppe führen. Am 1. 10. 2005 trat mit TVöD und TVÜ für Bund und Kommunen ein neues Tarifrecht des öffentlichen Dienstes in Kraft, am 1. 11. 2006 trat mit dem TV-L für die Länder ein neues Tarifrecht des öffentlichen Dienstes in Kraft. Davon ausgenommen blieb aber das Eingruppierungsrecht (s. z. B. TVöD, 2 e und 3), obwohl die Vereinfachung des Eingruppierungsrechts ein wesentliches Ziel der Modernisierung des öffentlichen Tarifrechts war. 17 000 verschiedene Eingruppierungsmerkmale wurden als Beweis für ein undurchschaubar gewordenes Vergütungssystem angesehen. Die Verhandlungen zu einem neuen Eingruppierungssystem sind noch nicht abgeschlossen. Bis zum In-Kraft-Treten der neu zu verhandelnden Entgeltordnung erfolgt die Eingruppierung nach wie vor nach den bisherigen Regelungen. Die entsprechenden Entgeltgruppen nach dem TVöD ergeben sich aus den Anlagen zum TVÜ. Dabei ist zwischen der Zuordnung für ab dem 1. 10. 2005 neu eingestellte Beschäftigte und der Zuordnung für am 1. 10. 2005 vorhandene Arbeitnehmer zu unterscheiden. Eine ähnliche Regelung gilt für den Bereich des TV-L.




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