Überhang

die von einem Nachbargrundstück eingedrungene Wurzel bzw. der herüberragende Zweig. Wenn der Ü. die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigt, kann der Grundstückseigentümer ihn abschneiden und behalten, bei Zweigen allerdings erst, nachdem er dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.

Der Eigentümer eines Grundstückes darf Wurzeln eines Baumes oder Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten, ebenso auch mit herrüberragenden Zweigen verfahren, aber nur, wenn der Besitzer des Nachbargrundstücks sie trotz Aufforderung nicht beseitigt hat, ausser wenn die Wurzeln oder Zweige die Grundstücksbenutzung nicht beeinträchtigen, § 910 BGB. Immission.

(§ 910 BGB) ist die vom Nachbargrundstück eingedrungene Wurzel bzw. der herüberragende Zweig, der in der Regel (nach Fristsetzung) abgeschnitten und behalten werden kann. Nachbarrecht

Der Eigentümer eines Grundstücks kann die von einem Nachbargrundstück eingedrungenen Wurzeln eines Baumes oder Strauches abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von überhängenden Zweigen, wenn der Besitzer des Nachbargrundstücks sie binnen angemessener Zeit trotz Aufforderung nicht entfernt hat. Dem Eigentümer steht dieses Selbsthilferecht nicht zu, wenn die Wurzeln oder Zweige die Benutzung seines Grundstücks nicht beeinträchtigen (§ 910 BGB). Das Verlangen des Eigentümers muss im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Baumschutzes stehen. Nachbarrecht.




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