Übermittlungsirrtum Nach §120 BGB berechtigt ein Übermittlungsirrtum ebenso zur Anfechtung wie e:n Irrtum nach § 119 BGB. Es muß sich um die Übermittlung einer fremden Willenserklärung handeln. Als Übermittler kommt daher nur ein Erklärungsbote in Betracht, da nur ein Bote im Gegensatz zum Vertreter eine fremde Willenserklärung abgibt. Der Erklärungsbote muß die Erklärung nach h.M. unbewußt falsch übermitteln. Aus § 120 BGB ergibt sich, daß grundsätzlich der Erklärende das Risiko der Falschübermittlung trägt. Die abgegebene Willenserklärung ist nämlich bis zur Anfechtung wirksam.
Weitere Begriffe : in-vitro-Fertilisation | Bagatellschäden | Subjektsteuer |
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