Umstellung von GrundpfandrechtenVor der Währungsreform (1948) bestellte Grundpfandrechte werden regelmässig in demselben Verhältnis umgestellt wie die durch sie gesicherten Forderungen, also i.d.R. 10:1. Grund- und Rentenschulden werden wie Hypotheken behandelt. Umstellungsgesetz, Umstellungsgrundschuld.
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