Umstellungsgesetz vom 20. 6.1948, regelt die Abwicklung von Schuldverhältnissen und Ansprüchen, die vor der Währungsreform entstanden waren. Schulden wurden dabei i.d.R. 1: 10 abgewertet. Zum U. gab es zahlreiche Durchführungsverordnungen, die nähere Einzelheiten regelten.
Weitere Begriffe : Arbeitszeugnis | Erzbischof, Erzdiözese | Zulassung zu Heilberufen |
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