Umstellungsgesetz

vom 20. 6.1948, regelt die Abwicklung von Schuldverhältnissen und Ansprüchen, die vor der Währungsreform entstanden waren. Schulden wurden dabei i.d.R. 1: 10 abgewertet. Zum U. gab es zahlreiche Durchführungsverordnungen, die nähere Einzelheiten regelten.

Das 3. G zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) v. 20. 6. 1948 (WiGBl. Beilage 5 S. 13) - RMGes. Nr. 63 - regelte die Durchführung der Währungsreform; es bildete die Grundlage der Umstellung der RM-Guthaben und RM-Schuldverhältnisse auf DM (RM-Verbindlichkeiten). S. ferner Altsparer.




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