UmweltinformationenDas UmweltinformationsG v. 22. 12. 2004 (BGBl. I 3704) und die entsprechenden Landesgesetze sollen in Umweltangelegenheiten die Transparenz der öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Stellen gewährleisten (§ 2 I). Das BundesG regelt nach Maßgabe der §§ 3 ff. den freien Zugang von jedermann zu Informationen über die Umwelt. Beschränkungen zum Schutz öffentlicher und privater Belange regeln §§ 8 und 9. Auskünfte können kostenpflichtig sein (§ 12). Für Streitigkeiten ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 6). Die VO (EG) 1367/2006 (s. Umweltverträglichkeitsprüfung) soll den Zugang der EU-Bürger zu U. aus den Bereichen der EU-Organe und Einrichtungen verbessern. S. a. Verbraucherinformationsgesetz.
Weitere Begriffe : Eisenbahnaufsicht | Bundesverbände der Krankenkassen, Bundesverbände der Sozialversicherungsträger | Vertrag von Amsterdam |
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