Umweltinformation

alle in Schrift, Bild oder auf sonstigen Informationsträgern vorliegenden Daten über den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier-und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume oder umweltrelevante Verhaltensweisen. Nach § 4 Umweltinformationsgesetz (UIG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 12. 2004, BGBl. I S.3704) hat jedermann Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei einer Behörde oder einer Person des Privatrechts, die öffentlich-rechtliche Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnimmt, vorhanden sind. Der Anspruch besteht z. B nicht aus Gründen des Staatsschutzes und während der Dauer eines Gerichtsverfahrens oder eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. § 7 UIG) oder aus Gründen des Datenschutzes (vgl. § 8 UIG). Das UIG hat die EG-Richtlinie 90/313/EWG über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt vom 7.6. 1990 (ABI. EG L 158 S.56) in nationales Recht umgesetzt.




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