Umzugsvertrag Frachtvertrag über die Beförderung von Umzugsgut (§ 451 HGB). Für diesen passen die §§ 451-451 h HGB die Rechte und Pflichten der am Frachtvertrag Beteiligten an die Besonderheiten des Umzugsgeschäftes an. So gehören zu den Pflichten des Frachtführers bei der Beförderung von Umzugsgut auch der Ab- und Aufbau der Möbel und das Ver- und Entladen (§ 451 a Abs. 1 HGB); ist Absender ein Verbraucher, kommt die Verpackung und Kennzeichnungen des Umzugsgutes zum Pflichtenkatalog hinzu (§ 451 a Abs. 2 HGB). Eine besondere Haftungsbefreiung greift in den Fällen des § 415d HGB. Für Güterschäden besteht ein Haftungshöchstbetrag gem. § 451 e HGB. Soweit die §§ 451-451 h HGB keine besonderen Bestimmungen treffen, bleiben die allgemeinen Vorschriften für das Frachtgeschäft (§§ 407 ff. HGB) anwendbar.
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