Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern

Im Sozialrecht :

Ein Verwaltungsakt, der unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, ist nicht aufzuheben, wenn er inhaltlich korrekt ist (§42 S. 1 SGB X). Ist eine Anhörung unterblieben und wurde diese auch nicht nachgeholt, ist der Verwaltungsakt dagegen aufzuheben (§ 42 S. 2 SGB X).




Vorheriger Fachbegriff: Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern | Nächster Fachbegriff: Unbebaute Grundstücke


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen