Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern
Im Sozialrecht :
Ein Verwaltungsakt, der unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, ist nicht aufzuheben, wenn er inhaltlich korrekt ist (§42 S. 1 SGB X). Ist eine Anhörung unterblieben und wurde diese auch nicht nachgeholt, ist der Verwaltungsakt dagegen aufzuheben (§ 42 S. 2 SGB X).
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