Unbotmässigkeit Verabredung von Soldaten zur Gehorsamsverweigerung, Bedrohung, Nötigung, tätlicher Angriff gegen Vorgesetzten, Meuterei. Strafbar nach § 28 WStG. Straffrei bleibt der Soldat, wenn er Tätigkeit aufgibt u. die Handlung verhindert.
Weitere Begriffe : Steueroasen | Auslandsaufenthalt und Sozialhilfe | Dingliche Ersitzung |
MMnews
|