Gehorsamsverweigerung ist nur noch Vergehen im militärischen Bereich nach § 20 WStG u. wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren od. mit Strafarrest nicht unter 2 Wochen bestraft, wenn Soldat die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, dass er sich mit Wort od. Tat gegen ihn auflehnt od. darauf beharrt, den Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist. Von Strafe kann abgesehen od. Arreststrafe ermässigt werden, wenn ein nicht sofort auszuführender Befehl nach anfänglicher Weigerung vom Täter doch noch rechtzeitig ausgeführt wird. - G. bei Beamten kann Disziplinarmassnahmen auslösen. a. Befehlsnotstand.
Weitere Begriffe : Unabdingbare Mieterrechte | Übermittlungsfehler | Doppelbesteuerung |
MMnews
|