Gehorsamsverweigerung

ist nur noch Vergehen im militärischen Bereich nach § 20 WStG u. wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren od. mit Strafarrest nicht unter 2 Wochen bestraft, wenn Soldat die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, dass er sich mit Wort od. Tat gegen ihn auflehnt od. darauf beharrt, den Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist. Von Strafe kann abgesehen od. Arreststrafe ermässigt werden, wenn ein nicht sofort auszuführender Befehl nach anfänglicher Weigerung vom Täter doch noch rechtzeitig ausgeführt wird. - G. bei Beamten kann Disziplinarmassnahmen auslösen. a. Befehlsnotstand.

Im Wehrstrafgesetz (WStG) ein Straftatbestand der militärischen Straftaten, welcher eine Pflichtverletzung des Untergebenen erfasst (§ 20 WStG). Dabei wird das Nichtgehorchen eines Soldaten wegen der besonderen Art (Auflehnung gegen die Befolgung eines Befehles mit Wort oder Tat oder Beharren auf der Nichtbefolgung eines Befehles) unter Strafe gestellt. Die Gehorsamsverweigerung kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht von Strafe absehen. War der Befehl nicht verbindlich (§ 22 WStG), liegt ein rechtswidriges Verhalten indes nicht vor. Für Zivildienstleistende besteht eine entsprechende Regelung (Nichtbefolgen von Anordnungen) nach § 54 des Zivildienstgesetzes (ZDG).




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