Unfallanzeigen
Im Arbeitsrecht :
hat der AG im Falle eines Arbeitsunfalls, durch den ein AN getötet o. so verletzt ist, dass er stirbt o. für mehr als drei Tage völlig o. teilweise arbeitsunfähig wird, binnen drei Tagen der zuständigen Berufsgenossenschaft zu erstatten. Die U. ist vom Betriebsrat mit zu unterzeichnen (§ 1552 RVO). Er erhält eine Abschrift der U. (§ 89 V BetrVG).
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