Unfallbeteiligter
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
(§ 142 IV StGB) im Straßenverkehr ist jeder Mensch, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Lit.: Engelstädter, R., Der Begriff des Unfallbeteiligten, 1997; Dütz, A., Der Unfallbeteiligte, 2001
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