Ungehorsam vor Gerichtliegt vor, wenn die Parteien, Beschuldigten, Zeugen, Sachverständigen oder bei der Verhandlung nicht beteiligten Personen (z. B. Zuhörer) vorsätzlich Anordnungen des Richters (Vorsitzenden), die er zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlässt, nicht Folge leisten. Auf Beschluss des Gerichts hin können die Störer aus dem Sitzungszimmer entfernt, auch zur Haft abgeführt und bis zu 24 Stunden festgehalten werden, § 177 Gerichtsverfassungsgesetz. Ungebühr vor Gericht.
Weitere Begriffe : Dolo petit (bzw facit bzw agit) qui petit quod statim redditurus est | Recht und Staat | Eheähnliches Zusammenleben |
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