Ungehorsam, Aufforderung zum

Zur Strafbarkeit des militärischen U. und des Verleitens dazu Gehorsamspflicht (dort auch über die Unverbindlichkeit eines rechtswidrigen Befehls). Die vorsätzliche Verleitung eines Soldaten der Bundeswehr zum U. gegen einen Befehl ist als Anstiftung zum militärischen U. zu ahnden (§ 1 IV WStG). Über die Verleitung zur Fahnenflucht s. dort. Die öffentliche Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze ist seit dem 3. StrRG 1970 nur noch strafbar, wenn darin eine Aufforderung zu einer Straftat nach § 111 StGB liegt.




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