Unkündbarkeit
bei Arbeitsverhältnissen. Hier ist das Kündigungsrecht des Arbeitsnehmers und das des Arbeitgebers zu unterscheiden. Der Arbeitnehmer ist bei einem Dienstverhältnis, das er auf länger als
5 Jahre oder auf Lebenszeit eingegangen ist, spätestens nach 5 Jahren zur Kündigung berechtigt (Schutz gegen übermässige Freiheitsbeschränkung des abhängigen Arbeitnehmers), wobei die Kündigungsfrist
6 Monate beträgt, § 624 BGB. Dies ist zwingendes Recht. Dagegen kann der Arbeitgeber auf jedes Recht zur ordentlichen Kündigung verzichten, indem er den Arbeitnehmer auf Lebenszeit in Arbeit nimmt. Jedoch steht beiden Seiten jederzeit das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde zu.
Vorheriger Fachbegriff: Universitäten | Nächster Fachbegriff: Unkenntnis