Unterhalt der nicht verheirateten Mutter

Ansprüche der nicht verheirateten Mutter gegen den Vater des
Kindes auf Unterhalt sowie Entbindungskosten
(§ 16151 BGB). Es handelt sich um einen echten Unterhaltsanspruch, auf den die Vorschriften über den
Verwandtenunterhalt Anwendung finden (§ 16151
Abs. 3 BGB). Der Vater muss der Mutter Unterhalt zunächst gewähren im Zeitraum von sechs Wochen
vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes
(§ 16151 Abs. 1 BGB). Ein weiter gehender Unterhaltsanspruch der Mutter ergibt sich, wenn sie infolge
der Schwangerschaft außerstande ist einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gleichgestellt ist der Fall, dass eine Erwerbstätigkeit wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes nicht erwartet werden kann. Betreut
der Vater das Kind, steht ihm der letztgenannte Unterhaltsanspruch entsprechend gegen die Mutter zu
(§ 16151 Abs. 4 BGB). Dieser Anspruch besteht für
drei Jahre nach der Geburt des Kindes, kann aber über diesen Zeitraum hinausgehen, wenn eine Versagung
von Unterhalt insbesondere bei Berücksichtigung der
Belange des Kindes unbillig wäre. Nach § 1615 m BGB trägt der Vater die Kosten der Beerdigung der
Mutter, falls diese infolge der Geburt des Kindes verstirbt und derartige Kosten nicht von dem Erben der Mutter erlangt werden können.




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