Unterhalt

In der Ehe und innerhalb der Familie besteht die Verpflichtung, füreinander zu sorgen. Jeder hat Anspruch auf eine Alters- und Krankenvorsorge. Das gilt während einer intakten Ehe, der Trennungszeit und nach einer Scheidung. Wer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, muss bedürftige Verwandte in gerader Linie wie Kinder, Eltern und Großeltern unterstützen.


Ehe, Familie, Kindesunterhalt
Familienunterhalt
Die Ehegatten haben die Familie durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zu unterhalten. Ihren Verhältnissen entsprechend müssen sie alles tun, was erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und ihre persönlichen Bedürfnisse sowie den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Kümmert sich einer von beiden um die Haushaltsführung, so hat dieser Beitrag den gleichen Stellenwert wie die Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten. Der Alleinverdiener muss seinem Partner ausreichend Wirtschaftsbzw. Haushaltsgeld zur Verfügung stellen. Außerdem hat er ihm ein Taschengeld von etwa 5 % seines Nettoeinkommens zu zahlen, über das der Partner frei verfügen darf.
Will der Ehegatte, der den Haushalt führt, seinen Unterhaltsanspruch berechnen lassen, so ist das nur anhand der individuellen Lebensumstände seiner Familie möglich. Man muss den Bedarf der einzelnen Angehörigen ermitteln und dem Familieneinkommen gegenüberstellen.
§§ 1360 BGB
Trennung und Scheidung
Im Wesentlichen wird der Unterhalt bei der Trennung genauso veranschlagt wie später bei der Scheidung. Ein wichtiger Unterschied liegt aber darin, dass ein Ehegatte, der bisher den Haushalt geführt hat, nach der Trennung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufstätigkeit aufnehmen muss, während nach der Scheidung der Grundsatz gilt, dass jeder sich selbst zu versorgen hat. Von daher stellt der Unterhaltsanspruch in der Trennungsphase die Regel dar, nach der Scheidung dagegen die Ausnahme.

Zudem geht der Trennungsunterhalt nicht in den nachehelichen Unterhalt über. Dies bedeutet, dass mit Rechtskraft der Scheidung nicht mehr aus einem Urteil auf Trennungsunterhalt vollstreckt werden darf bzw. dass sich die belangte Partei gegen Vollstreckungsversuche wehren kann. Den nachehelichen Unterhalt muss man in einem gesonderten Verfahren einfordern.
Auskunft zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs
Der Unterhaltsverpflichtete muss über seine Einkommensverhältnisse Auskunft erteilen, damit eine exakte Berechnung der Anrechte seines Partners möglich ist. Dafür hat er eine bestimmte Frist. Gegebenenfalls wird ein vorläufiger Betrag veranschlagt, weil der Unterhaltsberechtigte rückwirkende Leistungen immer erst ab Verzug geltend machen kann, d. h. ab dem Zugang des Schreibens mit der Aufforderung zur Auskunftserteilung.
Arbeiter und Angestellte müssen ihre Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Kalendermonate vorlegen. Selbstständige haben die Gewinnermittlung der vergangenen drei Kalenderjahre sowie zusätzliche aussagekräftige Unterlagen wie die Einnahmen- und Überschussrechnung und Einkommenssteuerbescheide offen zu legen. Jeder Unterhaltspflichtige muss zudem Einnahmen wie Zinseinkünfte, Steuerrückerstattungen oder Dividendengutschriften angeben. Auf Verlangen sind solche Auskünfte alle zwei Jahre zu erteilen und unter Umständen bereits früher, falls sich die Lebensumstände des Unterhaltsberechtigten oder des Unterhaltsverpflichteten verändern, etwa durch einen Arbeitsplatzwechsel. Unterdessen braucht der Unterhaltszahler seinen früheren Ehegatten aber nicht fortwährend über seine Vermögenslage auf dem Laufenden zu halten, es sei denn, er hat sich z. B. dazu verpflichtet. Normalerweise muss der Berechtigte selbst darauf achten, dass er bezüglich der Einkommensverhältnisse des anderen immer auf dem aktuellen Stand bleibt.

Siehe auch Trennungsunterhalt
Lebensverhältnisse nach der Scheidung
Das Familieneinkommen soll nach der Scheidung weiterhin wie in der intakten Ehe zwischen den einzelnen Familienmitgliedern aufgeteilt werden. Prinzipiell gilt dabei der Einkommensstand zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung, was aber nach der üblichen längeren Trennungsphase leicht zu unbilligen Ergebnissen führt, beispielsweise wenn ein Ehegatte mittlerweile eine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder mit einem neuen Partner ein Kind bekommen hat. Von daher wendet man unterschiedliche Berechnungsmethoden an und bezieht Veränderungen nach der Trennung ein, wenn dies geboten erscheint.

Bei der so genannten Differenzmethode bildet das Nettoeinkommen beider Partner, das ihre ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, die Berechnungsgrundlage. Unter dem Nettoeinkommen versteht man die Bruttoeinkommen abzüglich der Steuern, der Sozialversicherungskosten, Aufwendungen für die Vermögensbildung und den Kindesunterhalt sowie berufsbedingten Aufwand. Hierzu ein Beispiel: Der Mann verdient 3000EUR netto und die Frau 1000EUR netto. Das Familieneinkommen beträgt daher 4000EUR netto. Nun kommt der so genannte Halbteilungsgrundsatz zum Tragen, wonach die getrennt lebenden und später geschiedenen Ehegatten unter Berücksichtigung der erwähnten Vorwegabzüge je die Hälfte des Einkommens erhalten. Der Unterhaltsanspruch beträgt von daher in diesem Fall 2000 EUR. Weil die Frau in der Lage ist, 1000EUR selbst zu decken, hat sie einen Unterhaltsanspruch von insgesamt 1000EUR.
Dagegen orientiert man sich bei der Anrechnungs- oder Abzugsmethode am Einkommen, das die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr geprägt hat und an dem der Unterhaltsberechtigte deshalb keinen Anteil haben soll und darf. Falls die Ehefrau im oben angeführten Beispiel erst nach der Scheidung über ein Nettoeinkommen von 1000 EUR verfügt, dann bestimmte nur das Einkommen des Mannes die ehelichen Lebensverhältnisse. Somit beläuft sich der Unterhaltsanspruch auf 1500EUR. Nach Anrechnung des eigenen Einkommens der Frau bleibt für sie lediglich ein Anrecht auf 500 EUR.
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten
Der Unterhaltspflichtige hat ein Anrecht auf ein Existenzminimum. Die Anforderungen an seine Leistungsfähigkeit dürfen ihm nicht den notwendigen Selbstbehalt nehmen. Einem Berufstätigen, der seinem früheren Ehegatten und den minderjährigen Kindern Unterhalt zahlt, müssen 1500EUR netto verbleiben. Sind die Kinder bereits volljährig, dann stehen ihm 1800EUR zu. Nicht Erwerbstätige, beispielsweise Rentner, haben Anspruch auf 1300EUR. Diese und weitere Richtsätze sind in der so genannten Düsseldorfer Tabelle festgelegt, an die sich die meisten Gerichte halten. Überstunden und Mehrarbeit gelten gemeinhin als zumutbar und werden in die Unterhaltsberechnung einbezog-en. Einkünfte aus Schwarzarbeit behandelt man wie normales Einkommen.
Siehe auch Kindesunterhalt

Unterhaltstatbestände
Nach der Scheidung muss sich jeder Partner grundsätzlich selbst versorgen. Insbesondere unter den im Folgenden genannten Voraussetzungen gewährt der Gesetzgeber ausdrücklich Unterhaltsansprüche.
Kinderbetreuung
Ein Geschiedener hat ein Anrecht auf Unterhaltsleistungen von seinem Expartner, wenn er ein gemeinschaftliches Kind betreut. Bis zu welcher Altersgrenze des Kindes das gilt, lässt sich nicht exakt sagen. Auf jeden Fall besteht für den betreffenden Elternteil nach der laufenden Rechtsprechung keine Erwerbspflicht, solange das Kind noch nicht acht Jahre alt ist oder in die dritte Grundschulklasse geht. Sobald es diese Altersgrenze überschreitet, muss der Sorgeberechtigte eine Halbtagstätigkeit an-
nehmen. Ab etwa dem 14. Geburtstag des Kindes hat er sich eine Ganztagsstelle zu suchen. Bei mehreren Kindern verschieben sich die Altersgrenzen.
Nicht zu erwartende Erwerbstätigkeit

Wer wegen seines Alters keinen Beruf mehr ergreifen kann, bekommt Unterhalt zugesprochen. Da es keine verbindlichen Erfahrungswerte gibt, ab wann man vor der Rente keine Chancen im Erwerbsleben hat, verlangen die Gerichte umfassende Beweise für den Anspruch.
Volle oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

Jemand, der infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht voll oder teilweise erwerbstätig sein kann, darf Zahlungen vom ehemaligen Partner verlangen. Seine Angaben müssen gegebenenfalls in einem gerichtlich einzuholenden Sachverständigengutachten nach-
gewiesen werden. Auch Krankheiten, die durch die Ehesituation entstanden sind, können zu diesem Unterhaltstatbestand führen.
Vorübergehender Unterhaltsanspruch

Am häufigsten wird Unterhalt bis zur Erlangung angemessener Erwerbstätigkeit geltend gemacht. Wenn ein Partner arbeiten muss, aber trotz intensiven nachweisbaren Bemühens keine Stelle findet, bleibt der Unterhaltsanspruch einstweilen erhalten. Er muss jede zumutbare Arbeit annehmen. Wenn das Einkommen dabei nicht ausreicht, hat der Unterhaltsverpflichtete einen so genannten Aufstockungsunterhalt zu leisten.
Siehe auch Aufstockungsunterhalt
Weiterbildung

Das Gesetz spricht auch Geschiedenen, die an einer Fortbildung teilnehmen und deshalb nicht arbeiten, Unterhalt zu.
Siehe auch Ausbildungsunterhalt
Verantwortung des Unterhaltspflichtigen
Der Unterhaltspflichtige muss seine Arbeitskraft voll einsetzen und darf die Stelle nur wechseln, wenn er dadurch langfristig sein Einkommen verbessern kann oder billigenswerte persönliche Gründe für die Entscheidung anführt. Führt er absichtlich eine Nlinderung seines Einkommens herbei, um weniger Unterhalt zahlen zu müssen, droht ihm eine fiktive Weiterberechnung seines bisherigen Einkommens, d. h., er erleidet Verluste. Solche Manipulationen lohnen sich also nicht. Im Fall der Erwerbslosigkeit hat ein Unterhaltspflichtiger unter Umständen wöchentlich nachzuweisen, dass er intensiv einen Arbeitsplatz sucht, indem er Fremdinserate auswertet und selbst Anzeigen aufgibt. Die ohnehin obligatorische Meldung beim Arbeitsamt reicht keineswegs aus. In einer neuen Ehe darf ein Unterhaltspflichtiger die Rolle des Hausmannes übernehmen, wenn dies aufgrund der veränderten familiären Verhältnisse billigenswert erscheint.
Berücksichtigung von Schulden
Wenn Schulden ehebedingt entstanden sind, kann der Unterhaltsverpflichtete sie geltend machen. Allerdings muss er die Tilgungsaussetzungen und Umschuldungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Sonstige Verbindlichkeiten werden nur berücksichtigt, soweit dies im Einzelfall der Billigkeit entspricht.
Mangelfall
Ergibt sich bei der Unterhaltsberechnung, dass der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten nicht gewahrt ist, entfallen die Zahlungen oder werden gekürzt.
Ein unterhaltspflichtiger Ehemann mit einem Nettoverdienst von 1500EUR muss keinen Unterhalt zahlen. Verfügt er über höhere Einkünfte, berechnet man zunächst die Ansprüche der Kinder und des früheren Partners nach der Düsseldorfer Tabelle bzw. den ehelichen Lebensverhältnissen und verteilt dann den Einkommensanteil, der den notwendigen Selbstbehalt übersteigt. Falls ein Unterhaltspflichtiger beispielsweise 2500 EUR verdient, stehen allen Unterhaltsberechtigten zusammen 1000 EUR zur Verfügung. Das Kindergeld wird nicht in die Verteilungsmasse einbezogen, sondern zur Aufstockung des Unterhalts bis zum vollen Bedarf eingesetzt.
Der bedürftige Ehegatte braucht sich ein eigenes Arbeitseinkommen nur nach Billigkeitskriterien anrechnen zu lassen. Hier ein Beispiel: Ein unterhaltsverpflichteter Mann kann mit seinem Gehalt nicht den vollen Unterhaltsbedarf decken. Deshalb arbeitet seine Exfrau, obwohl sie die gemeinsamen Kinder versorgt und nicht erwerbstätig sein müsste. Das Einkommen aus ihrer so genannten überobligatorischen Tätigkeit wird ihr bis zur Deckung des vollen Unterhaltsbedarfs überhaupt nicht angerechnet und der Mehrbetrag nur gemäß der Billigkeit, meist pauschal mit 50 %.
Verlust des Unterhaltsanspruchs
Wer einen Unterhaltsanspruch verliert, kann ihn nie mehr aufleben lassen, sogar in krassen Notsituationen nicht. Sein Einkommen muss allerdings zunächst nachhaltig gesichert sein. Wenn eine unterhaltsberechtigte Ehefrau eine Stelle antritt, aber bereits in der Probezeit die Kündigung erhält, kann von einer nachhaltigen Sicherung keine Rede sein. Geht der Arbeitgeber der Frau jedoch nach einem halben Jahr in Konkurs, dann kann sie sich nicht mehr auf ihren früheren Unterhaltsanspruch berufen.

§§ 1570 ff BGB
Krankenversicherung
Die Familienversicherung von Angehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt während der Trennungszeit bestehen, endet aber mit Rechtskraft der Scheidung. Der mitversicherte Ehegatte kann anschließend innerhalb von drei Monaten freiwilliges Mitglied der Krankenversicherung werden oder sich für eine Privatversicherung entscheiden.
Ehegatten von Beschäftigten im öffentlichen Dienst verlieren mit der Scheidung die Beihilfeberechtigung.

Siehe auch Krankenversicherung, gesetzliche

Anrechnung von weiteren Einkünften des berechtigten Ehegatten
Zusätzlich zum Arbeitseinkommen sind dem Unterhaltsberechtigten Einkünfte aus Kapitalanlagen, Vermietung und Verpachtung anzurechnen. Außerdem finden die Vorteile Berücksichtigung, die er durch die Nutzung der eigenen Wohnung und des eigenen Hauses hat. Unterstützen ihn Dritte durch freiwillige Zuwendungen, wie etwa mietfreies Wohnen, so werden diese Leistungen nur dann auf das Einkommen angerechnet, wenn der Zuwendende den Unterhaltspflichtigen bewusst entlasten möchte. Dies ist in der Regel nicht der Fall. Während getrennt lebende Ehegatten ihren Vermögensstamm meist nicht verwerten müssen, sind Geschiedene dazu verpflichtet, soweit dies wirtschaftlich erscheint. Gehört z. B. eine Eigentumswohnung zum Vermögen, die ausschließlich der Kapitalanlage dient, dann berechnet man ausgehend von der Lebenserwartung des Unterhaltsverpflichteten ein fiktives monatliches Einkommen aus dem Verkauf der Immobilie.
§ 1577 Abs. 3 BGB
Unterhaltsanspruch bei kurzer Ehedauer
Der Unterhaltsanspruch kann nach der Scheidung herabgesetzt werden oder entfallen, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war und die Eheleute kein gemeinsames Kind haben. Unter einer kurzen Ehedauer versteht man meist einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren. Man kann sich bereits in einem anhängigen Scheidungsverfahren darauf berufen, dass die Beziehung nicht lange gehalten hat, und sich so gegen Unterhaltsansprüche verteidigen. Es ist aber auch möglich, dieses Argument später noch anzuführen, wenn der Ehegatte Leistungen einfordert.
§ 1579 BGB
Neuer Lebenspartner
Wenn der Unterhaltszahler eine neue Beziehung eingeht, bleiben seine Verpflichtungen gegenüber dem Expartner erhalten. Hat dagegen der unterhaltsberechtigte Ehegatte — meist handelt es sich um die Ehefrau — einen neuen Lebensgefährten, ist zu differenzieren. Meist geht man von der Annahme aus, dass sie ihrem jetzigen Partner wieder Haushaltsdienste leistet und ein angemessenes Entgelt von ihm dafür verlangen kann. Diesen rein fiktiven Betrag setzen die Gerichte zwischen 500 und 1000EUR an. Im Einzelfall muss aber der Beweis vorliegen, dass die Frau tatsächlich den Haushalt führt und ihr Lebensgefährte überhaupt leistungsfähig ist. Verfügt er z. B. über kein eigenes Einkommen, dann muss er seine Partnerin selbstverständlich nicht finanziell unterstützen. Ist die neue Lebensbeziehung so gefestigt, dass eine Eheschließung zu erwarten wäre, kann der Unterhaltsanspruch an den früheren Ehegatten ganz entfallen. Davon geht die Rechtsprechung häufig aus, wenn die Beziehung seit etwa drei Jahren Bestand hat. Der Unterhaltsanspruch erlischt bei einer Wiederverheiratung des berechtigten Ehegatten. Geht der Unterhaltsverpflichtete eine weitere Ehe ein, führt das zu einem Konkurrenzverhältnis zwischen dem anspruchsberechtigten neuen und dem geschiedenen Ehegatten. Der geschiedene Partner hat Vorrang, falls er Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes oder aus Billigkeitsgründen bezieht. Außerdem haben seine Ansprüche bei langer Ehedauer Priorität (mehr als zehn Jahre); manche Gerichte setzen die Mindestgrenze der Ehedauer auch erst bei 15 Jahren an.

§§ 1570 ff, 1582 BGB
Vererbung der Unterhaltspflicht

Mit dem Tod des Unterhaltszahlers geht die Unterhaltspflicht als Nachlassverbindlichkeit auf seinen Erben über. Dieser haftet aber nicht über den Betrag hinaus, der dem Berechtigten als Pflichtteil zustünde, falls die Ehe nicht geschieden worden wäre. Besonderheiten aufgrund des ehelichen Güterstands bleiben dabei außer Betracht. Bei der Berechnung der Zahlungen des Erben unterstellt man fiktiv den Fortbestand der Ehe und prüft, auf welche Summe sich dann der Pflichtteil beliefe. Der Unterhaltsanspruch des Geschiedenen bleibt fortan nur noch so lange erhalten, bis der Pflichtteil durch die monatlichen Leistungen des Erben erreicht oder aber der Nachlass erschöpft ist.
Ein Beispiel: Ein unterhaltsverpflichteter Mann lebt in neuer Ehe und setzt seine zweite Frau als Erbin ein. Nach seinem Tod muss diese der geschiedenen Ehefrau aus dem Nachlass wie oben dargestellt Unterhalt zahlen, bis sie den Pflichtteil erfüllt hat. Nur wenn das Erbe früher aufgebraucht ist, enden die Zahlungen eher. Es kann also durchaus sinnvoll sein, anlässlich einer Wiederverheiratung beispielsweise im Rahmen eines Ehevertrags zu regeln, dass nur der neue Partner in den Genuss des Vermögenszuwachses kommt. Je später man aber eine solche Vorsorge trifft, desto leichter kann der geschiedene Ehegatte die Bestimmungen anfechten.

§§ 1360, 1570 ff, 1586b BGB

Gegenüber Ehegatten und Verwandten in auf- und absteigender Linie, also sowohl Kindern wie auch Eltern gegenüber, bestehen Unterhaltsverpflichtungen, wenn diese sich nicht selbst ernähren können. Die Höhe des Kindesunterhalts wird dabei meist nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Der Ehegattenunterhalt wird aus dem sogenannten anrechenbaren Nettoeinkommen - meist mit 3/7 davon beziffert. Selbst wenn beide Ehepartner nach der Trennung verdienen, kann der weniger Verdienende zumindest über eine gewisse Zeit hinweg einen Aufstockungsunterhalt zugestanden bekommen, der sich ebenfalls wieder meist mit 3/7 aus der Nettoeinkommensdifferenz beziffern lässt. Soweit ein Ehegatte z.B. deshalb, weil er wegen vorhandener kleiner Kinder nicht arbeiten kann, auch keine Rentenansprüche erwirbt, kann er hierfür den sogenannten Vorsorgeunterhalt geltend machen.
Auch Eltern können bedürftig werden, also nicht mehr in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt selbst in vollem Umfang zu bestreiten. Das kommt heutzutage häufig dann vor, wenn sie in ein Altersheim ziehen und die dort zu bezahlenden Beträge höher als die Rentenbezüge sind. Es können dann die Kinder aufgrund der gesetzlich festgelegten Unterhaltsverpflichtung zur Bezahlung des Betrags verpflichtet werden, der über die Rentenbezüge hinaus verlangt wird.
Sobald Kinder sich aufgründ ihrer Berufsausbildung selbst unterhalten können, brauchen die Eltern für sie nicht mehr aufkommen. Die Berufsausbildung kann allerdings manchmal lange dauern, wenn ein Kind z.B. studieren will. Es besteht dann allerdings die Unterhaltsverpflichtung der Eltern weiter bis zum Abschluss des Studiums, selbst dann, wenn ein sinnvoller Grund für einen Studienwechsel gegeben ist.

Mittel, die eine Person braucht, um leben zu können, insbesondere also, um sich Nahrung, Kleidung und Unterkunft zu verschaffen. Grundsätzlich muß jeder selbst für seinen Unterhalt sorgen. Es gibt aber Personen, die dies nicht können (Kinder, Kranke, alte Menschen). Für ihren Unterhalt muß dann der Ehegatte beziehungsweise die Verwandtschaft sorgen (privatrechtliche Unterhaltspflicht). Erst wenn solche Unterhaltspflichtigen nicht vorhanden oder selbst nicht leistungsfähig sind, muß der Staat einspringen (öffentlichrechtliche Unterhaltspflicht, Sozialhilfe). Die privatrechtliche Unterhaltspflicht zerfällt in drei große Gruppen: 1. Die Unterhaltspflicht eines Ehegatten gegenüber dem anderen (§ 1360 BGB). Danach sind beide Ehegatten verpflichtet, «durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten». Derjenige Ehegatte, der den Haushalt führt, erfüllt seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts; zu einer Erwerbstätigkeit ist er nur verpflichtet, «soweit die Arbeitskraft des anderen und die Einkünfte der Ehegatten zum Unterhalt der Familie nicht ausreichen...» Gemäß § 1360a BGB umfaßt der «angemessene Unterhalt» der Familie alles, «was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigter Kinder zu befriedigen». Die Höhe des jeweils zu leistenden Unterhalts ist also nicht einheitlich festgelegt, sondern richtet sich nach dem jeweiligen «Lebensstandard» der Ehegatten. «Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist», also nicht notwendigerweise durch Zahlungen in bar, sondern auch durch Naturalien (Gewährung von Unterkunft, Mitbringen von Kleidung und Lebensmitteln). Die Unterhaltspflicht umfaßt auch, daß ein Ehegatte für den anderen einen Vorschuß auf Prozeßkosten zahlen muß, wenn der andere dazu nicht in der Lage ist. Dies führt dazu, daß der Ehemann zum Beispiel auch einen Vorschuß für einen Scheidungsantrag seiner Ehefrau zahlen muß. Leben die Ehegatten getrennt, «so kann ein Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht» (§ 1361 BGB). Dabei sind die Bedürfnisse beider Ehegatten und ihre Vermögensund Erwerbsverhältnisse zu berücksichtigen. Der Unterhalt ist in diesem Falle durch eine monatlich im voraus zu zahlende Rente zu entrichten. Die Unterhaltspflicht besteht unter Umständen auch nach einer Scheidung der Ehe weiter (§§ 1569ff BGB), nämlich wenn und solange einer der geschiedenen Eheleute nicht oder nicht vollständig für sich selbst sorgen kann, z. B. weil er alt oder krank ist, für Kinder sorgen muß oder Schwierigkeiten bei der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit hat, weil er sich bisher nur um den Haushalt gekümmert hat. Auch in diesem Falle ist eine Geldrente zu zahlen, eine Abfindung ist möglich. Unter Umständen muß ein Ehegatte dem anderen auch eine Berufsaus- und -fortbildung bezahlen, damit dieser in Zukunft für sich selbst sorgen kann. Immer hat der geschiedene Ehegatte dabei den Vorrang vor einem neuen Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten. 2. Die Unterhaltspflicht unter Verwandten in gerader Linie (Großeltern - Eltern - Kinder - Enkelkinder, § 1601 BGB), wobei die näheren Verwandten vor den ferneren unterhaltspflichtig sind (Eltern vor den Großeltern, Kinder vor den Enkelkindern, § 1606 BGB). Diese Unterhaltspflicht steht der erörterten Unterhaltspflicht des Ehegatten nach (§ 1608 BGB). Zu gewähren ist auch hier der «nach der Lebensstellung des Bedürftigen» angemessene Unterhalt (§1610 BGB). Der Unterhalt ist grundsätzlich in Form einer monatlich im voraus zu zahlenden Unterhaltsrente zu gewähren; Eltern unverheirateter Kinder können aber selbst bestimmen, in welcher Form sie den Unterhalt gewähren wollen (§1612 BGB). Das bedeutet grundsätzlich, daß die Eltern bestimmen können, den Unterhalt nur «in Natur» zu gewähren, das heißt durch Gewährung von Unterkunft und Verpflegung in der elterlichen Wohnung. Das Kind verliert also seinen Unterhaltsanspruch, wenn es gegen den Willen der Eltern auszieht, und zwar auch dann, wenn es bereits volljährig ist. «Aus besonderen Gründen» kann das Vormundschaftsgericht aber eine andere Regelung treffen, wenn das Kind dies beantragt (so zum Beispiel bei «unerquicklichen Familienverhältnissen» oder bei einem bereits 25 Jahre alten «Kind»). Schwierig ist auch die Frage, inwieweit Eltern eine vom Kind gewählte Berufsausbildung finanzieren müssen. Hier gilt der Grundsatz, daß sich die Berufswahl des Kindes einerseits nach der Leistungsfähigkeit der Eltern, andererseits nach den Neigungen und Begabungen des Kindes zu richten habe. Diese Abwägung muß im Streitfall von dem Gericht vorgenommen werden, vor dem der Unterhaltsprozeß geführt wird. Das Kind ist seinerseits verpflichtet, die Berufsausbildung auf Kosten der Eltern so schnell wie möglich abzuschließen. «Bummelei» brauchen die Eltern nicht zu bezahlen. Eine zweite Berufsausbildung brauchen die Eltern nur ausnahmsweise zu bezahlen. 3. Die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber dem nichtehelichen Kind (siehe dort unter b). Wegen des großen öffentlichen Interesses an der Erfüllung der privatrechtlichen Unterhaltspflichten (Einsparung öffentlicher Mittel) ist die Verletzung von Unterhaltspflichten auch strafbar (§170b StGB). Es kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Dies ist jedoch das sicherste Mittel, es dem Unterhaltspflichtigen unmöglich zu machen, seine Unterhaltspflicht zu erfüllen, ein absurdes Ergebnis. Im Gebiet der früheren DDR bleiben alle bisher bestehenden Unterhaltsansprüche zunächst unverändert. Sie sollen erst schrittweise den vorstehenden Regeln angepaßt werden.

1) U.spflicht zwischen Ehegatten (FamilienU.). Ehegatten sind - unabhängig vom Güterstand - einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Die Frau erfüllt dabei in der Regel ihre U.spflicht durch die Führung des Haushalts; zu einer Erwerbstätigkeit ist sie nur verpflichtet, wenn die Arbeitskraft des Mannes und die Einkünfte der Ehegatten nicht ausreichen und es den Verhältnissen der Ehegatten auch nicht entspricht, dass sie den Stamm ihres Vermögens angreifen (Mitarbeit der Ehegatten). Der Mann hat seinen Unterhaltsbeitrag in Geld für einen angemessenen Zeitraum im voraus zur Verfügung zu stellen. Zum angemessenen Familienunterhalt gehört alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten für die Kosten des Haushalts, die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und für den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltungsberechtigten Kinder notwendig ist (Haushaltsgeld, Taschengeld). Kann ein Ehegatte die Kosten für einen Prozess in persönlichen Angelegenheiten oder für seine Verteidigung im Strafverfahren nicht aufbringen, so hat der andere die Kosten vorzuschiessen, wenn es der Billigkeit entspricht (§§ 1360 ff. BGB). Die U.spflicht des Ehegatten besteht vor derjenigen der Verwandten, auch nach Ehescheidung; sie erlischt mit dem Tode des Berechtigten. Über den U. bei Ehescheidung, Ehetrennung und während des Eheprozesses siehe dort. - 2) U.spflicht zwischen Verwandten. Verwandte gerader Linie (nicht Geschwister) müssen einander U. gewähren. Berechtigt ist, wer sich nicht selbst unterhalten kann, also ohne Vermögen und erwerbsunfähig ist (Bedürftigkeit); minderjährige unverheiratete Kinder können jedoch auch bei eigenem Vermögen von den Eltern insoweit U. verlangen, als die Einkünfte aus Vermögen und Arbeit den Unterhalt nicht decken. Stiefkind. Verpflichtet sind in erster Linie die Abkömmlinge vor den Verwandten aufsteigender Linie (Kinder vor Eltern), jedoch immer nur, soweit sie ohne Gefährdung eines angemessenen eigenen U. leisten können (Leistungsfähigkeit). Eltern haben jedoch unter Einschränkung ihrer Bedürfnisse auf das Lebensnotwendige für den U. ihrer Kinder alle verfügbaren Mittel heranzuziehen, sofern nicht andere unterhaltspflichtige Verwandte oder Kindesvermögen vorhanden sind. Die U.spflicht umfasst den gesamten Lebensbedarf einschliesslich der Kosten für Erziehung und Berufsausbildung; er bemisst sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Zu gewähren ist eine Geldrente; Eltern können gegenüber unverheirateten Kindern die Form der U.sgewährung selbst bestimmen. Für die Vergangenheit kann der U. nicht nachgefordert werden. Ein Verzicht auf zukünftigen U. ist unwirksam. Für die Klage auf U. ist das Amtsgericht zuständig. - 3) U. des nichtehelichen Kindes siehe dort. - 4) Verletzung der Unterhaltspflicht: Lebensunterhalt, Notdürftiger U.

ist die Gesamtheit der für den Lebensbedarf eines Menschen erforderlichen Aufwendungen. Angemessener U. ist dabei der nach der jeweiligen Lebensstellung des Bedürftigen bestimmte U. (§ 1610 BGB). Der U. ist grundsätzlich durch Entrichtung einer Geldrente (im Voraus) zu gewähren (§ 1612 BGB). Haben Eltern einem unverheirateten Kind U. zu gewähren, so können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit der U. gewährt werden soll. Auf die Belange des Kindes ist die gebotene Rücksicht zu nehmen. Auf Antrag des Kindes kann das Familiengericht aus besonderen Gründen die Bestimmung der Eltern ändern. Ist das Kind minderjährig, so kann ein Elternteil, dem die Personensorge für das Kind zusteht, eine Bestimmung über die Art des Unterhalts für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs Deutschlands sind (2006) jährlich bis zu 7869 Euro Unterhalt für bedürftige Angehörige steuerlich absetzbar. Regelunterhalt Lit.: Kalthoener, E./Büttner, H./Niepmann, P., Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. A. 2004; Der Unterhaltsprozess, hg.v. Eschenbruch, K., 4. A. 2006; Heiß, B./Heiß, H., Die Höhe des Unterhalts, 9. A. 2004; Soyka, J., Die Berechnung des Ehegattenunterhalts, 2. A. 2003; Soyka, J., Die Berechnung des Voll- jährigenunterhalts, 3. A. 2004; Strohal, F., Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei Selbständigen, 3. A. 2006; Müller, G., Unterhalt für ein Kind als Schaden, NJW 2003, 697; Büttner, H. u. a., Die Entwicklung des Unterhaltsrechts, NJW 2005, 2352; Brudermüller, G. , Eltemunterhalt, NJW 2004, 633; Hußmann, W., Elternunterhalt, 2004; Schmidt, D., Die Verpflichtung zum Ausbildungsunterhalt, 2004; Roth, W., Kindesunterhalt/Elternunterhalt, NJW 2004, 2434; Herr, T., Elternunterhalt, NJW 2005, 2747; Bäumel/Büte/Poppen, Unterhaltsrecht, 2006; Duderstadt, J., Erwachsenenunterhalt, 4. A. 2007




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