Unterhalt wegen Alters
Unterfall von nachehelichem Ehegattenunterhalt, d. h., nach § 1571 BGB
kann der Bedürftige nach Scheidung Unterhalt fordern, wenn vom Einsatzzeitpunkt (§ 1571 Nr. 1 BGB) an eine Erwerbstätigkeit wegen Alters nicht mehr zu erwarten ist.
1) Der Unterhaltstatbestand des § 1571 BGB knüpft an sog. Einsatzzeitpunkte an. Erforderlich ist im Falle von § 1571 Nr. 1 BGB eine altersbedingte Bedürftigkeit zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Verlangt der Berechtige sog. Anschlussunterhalt nach §§ 1571 Nr. 2 und Nr. 3 BGB, muss die altersbedingte Bedürftigkeit lückenlos an einen Unterhaltstatbestand nach §§ 1570 (Betreuungsunterhalt), 1572 (Unterhalt wegen Krankheit) bzw. 1573 BGB (Erwerbslosenunterhalt) anschließen. Notwendig ist danach eine sog.
Unterhaltskette, d. h., ab Rechtskraft des Scheidungsurteils muss ununterbrochen ein Unterhaltstatbestand gegeben gewesen sein. Wird zwischenzeitlich eine wirtschaftliche Selbstständigkeit erreicht, die es erlaubt, ohne Unterhalt zurechtzukommen, ist ein späteres Wiederaufleben eines Unterhaltsanspruches ausgeschlossen.
2) Inwieweit von einer unterhaltsberechtigten Person eine Erwerbstätigkeit im Alter noch erwartet werden kann, ist allein nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Starre Altersgrenzen gibt es nicht. Objektiv ist dabei maßgeblich, ob die infrage kommende angemessene (vgl. § 1574 BGB) Berufstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch ausgeübt werden kann; in subjektiver Hinsicht ist die Ehe bis zum Einsatzzeitpunkt zu würdigen. Bestand die Ehe etwa seit langen Jahren und hat die bedürftige Person während der Ehe nicht gearbeitet, sich vielmehr um Haushalt und Kinder gekümmert, so kann der Anspruch nach § 1571 BGB schon bei einem Alter weit unter 60 Jahren zugesprochen werden.
3) Das Alter muss ursächlich für die Unterhaltsbedürftigkeit, aber nicht ehebedingt sein. Letzteres bedeutet, dass der Unterhaltsanspruch auch besteht, wenn die berechtigte Person schon bei Eheschließung aufgrund ihres Alters nicht mehr imstande war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
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