Untersagung des Führens von Fahrzeugen oder Tieren

Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, insbes. infolge körperlicher Mängel oder erheblichen Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften, so hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, z. B. Benutzung von Brillen oder Hörgeräten, Prothesen u. dgl. Dazu kann sie ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kfz.-Verkehr verlangen (§ 3 FeV). Nichtbeachtung der U., Beschränkung oder Auflage kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 75 Nr. 3 FeV, § 24 StVG).




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