Untersuchungsausschüsse

wurzeln im überkommenen Enquete- Recht des Parlaments und sind ein gern gebrauchtes, freilich nur begrenzt wirksames Kontrollinstrument der Opposition. Auf Beweiserhebungen eines vom Bundestag eingesetzten Untersuchungsausschusses finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäss Anwendung (Art. 44 II 1). Dabei bleiben das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unberührt (Art. 44 II2). Das gleiche gilt, auch ohne ausdrückliche GG-Bestimmung, für die anderen Grundrechte und die ungeschriebenen Gebote des Rechtsstaatsprinzips (Ausschluss der Öffentlichkeit).




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