Untersuchungsausschuss
im parlamentarischen System (Parlamentarismus) Instrument der Kontrolle der -Exekutive durch das -Parlament. Nach Art. 44 GG hat der -Bundestag das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen U. einzusetzen, der analog der Strafprozessordnung Beweis erhebt; die Untersuchung muss sich dabei auf einen abgrenzbaren Sachverhalt oder Fragenkomplex beziehen, z. B. darauf, ob bei der Vergabe eines Rüstungsauftrags Unregelmässigkeiten vorgekommen sind; der U. kann als Ergebnis nur Feststellungen, nicht aber Entscheidungen treffen, also z. B. nicht einen Beamten aus dem Staatsdienst entlassen.
ist ein Hilfsorgan des Parlaments. In Wahrnehmung des parlamentarischen Untersuchungsrechts (Enqueterechts) dienen U. dazu, Sachverhalte im öffentlichen Interesse aufzuklären u. insbes. die Regierung zu kontrollieren. Nach Art. 44 I GG hat der Bundestag das Recht u. auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen U. einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung (allerdings mit der Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit) die erforderlichen Beweise erhebt. Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäss Anwendung; der U. kann daher Zeugen u. Sachverständige unter Eid vernehmen. Gerichte u. Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- u. Amtshilfe verpflichtet. Der U. kann bei dem zuständigen Gericht Beschlagnahmen gegenüber Privaten beantragen. Eine Beschlagnahme ist aber nur zulässig, wenn sie durch das Gewicht des Untersuchungszwecks u. die Bedeutung des Beweisthemas gerechtfertigt ist. Das Gericht darf die Herausgabe beschlagnahmter Unterlagen an den U. nur anordnen, falls ihre Beweiserheblichkeit feststeht u. ggf. erforderliche Geheimschutzmassnahmen in ausreichendem Umfang getroffen sind (BVerfG). Die Beschlüsse des U. haben nur feststellenden Charakter; sie äussern keine Rechts Wirkungen gegenüber dem Bürger. Die Gerichte sind bei ihren Entscheidungen an die Feststellungen des U. nicht gebunden.
ist der Ausschuss des Parlaments zur Untersuchung und Feststellung einzelner politischer Sachverhalte. Nach Art. 44 GG kann ein Viertel der Mitglieder des Bundestags die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen. Der U. erhebt die erforderlichen Beweise. Er kann keine Urteile fällen. Seine Beschlüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind ihm gegenüber zur Rechtshilfe und Amtshilfe verpflichtet. Rechtstatsächlich ist der U. ein nur selten wirklich bedeutsames politisches Instrument der Opposition gegen die Regierung. Lit.: Masing, J., Parlamentarische Untersuchungen privater Sachverhalte, 1998; Schneider, H., Die hilflosen Aufklärer, NJW 2000, 3332; Weisgerber, A., Das Beweiserhebungsverfahren, 2003; Plöd, J., Die Stellung des Zeugen, 2003
Ausschuss des Parlaments zur Aufklärung bestimmter Vorgänge. Auf Bundesebene hat der Bundestag nach Art.44 Abs. 2 GG das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Einzelheiten regelt auf Bundesebene das Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz, PUAG) vom 19.6.2001 (BGBl. 1 S.1142). Auf Landesebene bestehen entsprechende Landesgesetze.
Das PUAG enthält Vorschriften über alle wesentlichen Verfahrensfragen, insb. zur Einberufung der Sitzungen und über den Zugang der Öffentlichkeit. Die Besetzung eines Untersuchungsausschusses richtet sich nach der Stärke der Fraktionen im Bundestag (§ 4 PUAG i. V. m. §§ 12, 57 GeschO BT). Während früher für die Beweiserhebung im Wesentlichen auf die nach Art. 44 Abs. 2 S.2 GG entsprechend geltenden Vorschriften der StPO zurückgegriffen werden musste, enthalten die §§ 15 ff. PUAG nunmehr ausführliche Regelungen
über die Beweiserhebung (insb. Aktenvorlagepflicht, Zeugenvernehmung).
Die Beweisaufnahme erfolgt aufgrund von Beweisbeschlüssen des Ausschusses, wobei die Beweisaufnahme auch von der Ausschussminderheit von einem Viertel verlangt werden kann. Nach § 18 PUAG sind die Bundesregierung und die Behörden des Bundes verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss sämtliche Beweismittel, insb. Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen. Andere Behörden und Gerichte sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
Die Reihenfolge, in der Zeugen und Sachverständige vernommen werden, richtet sich bei Nichteinigung gern. § 1 7 Abs. 3 PUAG nach den Vorschriften der GeschO BT zur (abwechselnden) Reihenfolge der Redner (§ 28 Gesch0 BT). Der erste Zeuge „gehört” danach der Opposition. Nach §20 Abs. 1 PUAG sind Zeugen verpflichtet, auf Ladung des Ausschusses zu erscheinen. Im Fall der Zuwiderhandlung kann der Ausschuss nach § 21 Abs. 1 PUAG ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 € festsetzen und die zwangsweise Vorftihrung anordnen. Über § 22 PUAG gelten die Vorschriften der StPO über das Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht entsprechend. Bei grundloser Zeugnisverweigerung kann der Ausschuss nach § 27 PUAG ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 € festsetzen, der Ermittlungsrichter beim BGH auf Antrag des Ausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder unter denselben Voraussetzungen auch Zwangshaft.
§ 29 PUAG regelt die seit langem streitige Frage, welche Befugnisse der Untersuchungsausschuss im Zusammenhang mit sächlichen Beweismitteln hat. Im Einklang mit der bislang h. M. besteht grundsätzlich eine Herausgabepflicht, bei Nichtvorlage besteht neben Ordnungsgeld und Zwangshaft die Möglichkeit, durch einen Antrag beim Gericht die Herausgabepflicht zwangsweise durch Beschlagnahme und Durchsuchung durchzusetzen (vgl. grundlegend BVerfGE 67, 100).
Den Konflikt mit den Grundrechten Dritter (insb. bei geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen) löst das Gesetz zugunsten möglichst weitgehender Aufklärungsmöglichkeiten des Untersuchungsausschusses. Bei entsprechenden Einwendungen hat der Ausschuss nach
§ 30 Abs. 1 PUAG die geheime Behandlung der herauszugebenden Unterlagen sicherzustellen. Über die Aufrechtrechterhaltung der Geheimhaltung entscheidet der Ausschuss nach Durchsicht und Prüfung der Beweismittel. Bei Widerspruch gegen eine Aufhebung der Geheimhaltung entscheidet hierüber der Ermittlungsrichter beim BGH (§ 30 Abs. 3 PUAG).
Im Hinblick auf Art. 44 Abs. 4 GG, wonach der Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses nicht justiziabel ist, stärkt § 32 die Rechte des Betroffenen dadurch, dass ihm die ihn betreffenden Ausführungen des Berichts vor der Veröffentlichung zur Stellungnahme vorzulegen sind.
Wegen der Bedeutung des Untersuchungsausschusses konzentriert das PUAG die Zuständigkeiten über Verfahrensentscheidungen beim BGH (früher nach StPO Amtsgericht), für Organstreitigkeiten bleibt das
BVerfG zuständig. § 36 Abs. 2 PUAG normiert eine
besondere Vorlagepflicht des BGH an das BVerfG bei vermeintlicher Verfassungswidrigkeit des Einsetzungsbeschlusses.
Die Einsetzung von U. zur Aufklärung bestimmter tatsächlicher Vorgänge ist ein hergebrachtes Recht des Parlaments und ein wesentliches Mittel zur Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion gegenüber der vollziehenden Gewalt. Nach Art. 44 GG hat der Bundestag das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen U. einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung; das bedeutet u. a., dass der U. Zeugen und Sachverständige unter Eid vernehmen kann; vorsätzliche uneidliche Falschaussage, Meineid und fahrlässiger Falscheid vor dem U. sind strafbar. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem U. Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Die Beschlüsse des U., der nur Feststellungen, keine Entscheidungen treffen kann, sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte dagegen frei. Einzelheiten des Verfahrens, vor dem U. regelt das G zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (UntersuchungsausschussG) v. 19. 6. 2001 (BGBl. I 1142) zul. geänd. d. G v. 5. 5. 2004 (BGBl. I 718). Um eine wirksame parlamentarische Kontrolle der Streitkräfte zu gewährleisten, hat der Verteidigungsausschuss jederzeit das Recht, sich als U. zu konstituieren. Die Verfassungen der Länder sehen ebenfalls die Einsetzung von U. vor.
Parlamentsausschuß, der eigens zur Aufklärung eines einzelnen politischen Sachverhalts (z.B. bei Bestechungsvorwürfen) eingesetzt wird. Stellt nur Tatsachen fest, fällt aber kein Urteil. Gerichte sind an diese Tatsachenfeststellung gebunden, in ihrer rechtlichen Bewertung jedoch frei. Im Bundestag muß ein U. auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder eingesetzt werden; ähnliche Regelungen in den Ländern.
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