Nachvermächtnis
entspricht beim Vermächtnis der Nacherbschaft (Vor- und Nacherbschaft).
(§2191 I BGB) ist das Vermächtnis, bei dem der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewandt hat. Das N. wird teilweise entsprechend einer Nacherbschaft behandelt (§ 2191 II BGB). Lit.: Rechenberg, K., Das Nach Vermächtnis, 1908
Anordnung des Erblassers, wonach der zunächst dem Vorvermächtnisnehmer vermachte Gegenstand von diesem zu einem bestimmten Zeitpunkt an einen anderen Vermächtnisnehmer (Nachvermächtnisnehmer) weiterübertragen werden soll (§ 2191 BGB). Das Nachvermächtnis ist abzugrenzen vom Untervermächtnis.
Soll nach dem Willen des Erblassers der durch ein Vermächtnis zugewendete Gegenstand von einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an von dem Vermächtnisnehmer auf einen Dritten (auch den ursprünglich beschwerten Erben, sog. Rückvermächtnis) übergehen, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als zugunsten des Dritten mit dem N. beschwert; für den Anfall gelten die Vorschriften über den Nacherben entsprechend (§ 2191 BGB).
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