Haftungsbeschränkung

Erbenhaftung.

ist die Beschränkung der Haftung. Die H. kann auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhen. Die Haftung wegen (eigenen) Vorsatzes kann dem Schuldner im Voraus nicht erlassen werden (§ 276 III BGB). Nach § 1629a BGB ist die Haftung eines Minderjährigen auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens beschränkt. Lit.: Haftungsbeschränkungen/Karlsruher Forum 1999, 1999; Meyer, J., Haftungsbeschränkung im Recht der Handelsgesellschaften, 2000; Bruns, A., Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, 2003; Zimmermann, C. , Haftungsbeschränkung statt Versicherung, NJW 2005, 177

Beschränkung der Erbenhaftung, elterliche Sorge, 1 (für Minderjährige).




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