Unverletzlichkeit der Person, der Freiheit, der Wohnungsind durch die Grundrechte des Grundgesetzes (GG) gewährleistet. Art. 2 Abs.2: Jeder hat das Recht auf Leben u. körperliche Unversehrtheit; die Freiheit der Person ist unverletzlich. Art. 4 Abs. 1: Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens u. die Frei* heit des religiösen u. weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Art. 13 Abs. 1: Die Wohnung ist unverletzlich. - In die durch das GG garantierten Grundrechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden (Art. 2,13 GG). Siehe dazu Freiheitsentzug, Durchsuchung, körperliche Untersuchung, Beschlagnahme.
Weitere Begriffe : Vernehmung im Bussgeldverfahren | Bürgschaft | Überraschungsentscheidung |
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