Freiheit der Person

ist ein Grundrecht von langer Tradition. Habeas-Corpus-Freiheitsrechte lassen sich über die anglo-amerikanischen Bills of Rights zurückverfolgen bis zur Magna Charta Libertatum von 1215. Ausser dem Recht auf Leben und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit garantiert das Grundgesetz für jedermann: Die Freiheit der Person ist unverletzlich (Art. 2 II 2). Gemeint ist das Menschenrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit, in das der Staat nur aufgrund eines Gesetzes eingreifen darf (Art. 2 II 3). Wegen der besonderen Bedeutung dieser Grundrechtsverbürgung als Basis menschlicher Entfaltungsmöglichkeiten ist der Gesetzesvorbehalt namentlich für Freiheitsentziehungen mit zusätzlichen verfassungsrechtlichen Kautelen verknüpft. Wie bei allen hoheitlichen Eingriffen in die Freiheit des Individuums ist auch hier stets die Wesensgehaltsgarantie, der Verhältnismässigkeitsgrundsatz und das Übermassverbot zu beachten.

wird durch Art. 2 Abs. 2 S.2 GG und durch Art.104 GG geschützt. Nach h. M. wird entgegen dem weiten Wortlaut lediglich die körperliche Bewegungsfreiheit, die Fortbewegungsfreiheit geschützt. Dabei werden wegen der unterschiedlichen Intensität eines Eingriffs die Freiheitsbeschränkung und die Freiheitsentziehung unterschieden.
Unter einer Freiheitsentziehung ist die Unterbringung einer Person gegen ihren Willen oder im willenein
losen Zustand in einem Gefängnis, einem Haftraum, einer abgeschlossenen Verwahranstalt oder einer anderen geschlossenen Anstalt zu verstehen. Entscheidend ist, dass der Zweck des Zugriffs eine Freiheitsentziehung von gewisser Dauer ist. Dabei orientiert sich die h. M. an dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FreihEntzG).
Eine Freiheitsbeschränkung ist gegeben bei Eingriffen, die die körperliche Bewegungsfreiheit nur kurzfristig aufheben und nicht Freiheitsentziehungen sind (z. B. die Mitnahme zur Blutentnahme).
Die Freiheit der Person steht unter dem Gesetzesvorbehalt des Art.2 Abs. 2 S. 3 GG. Ergänzt wird dieser durch Art.104 Abs. 1 GG, wonach eine Beschränkung oder Entziehung der Freiheit nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässig ist (Parlamentsvorbehalt). Für eine Freiheitsentziehung erweitert Art.104 Abs. 2 GG die Schrankenanforderungen dahingehend, dass über die Zulässigkeit und Fortdauer nur der Richter entscheidet (sog. Richtervorbehalt).
Nicht durch Art.2 Abs. 2 S.2 GG, sondern durch Art. 2 Abs. 1 GG wird die Ausreisefreiheit aus der Bundesrepublik Deutschland geschützt (Handlungsfreiheit, allgemeine). Ebenfalls geschützt ist das Recht, seinen Aufenthalt oder Wohnsitz frei zu wählen (Art.11 GG, Freizügigkeit).




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