Urheberbenennung

praktisch kaum vorkommende bes. Art der Streitverkündung nach §§ 76, 77 ZPO (hat nichts mit Urheberrecht zu tun).

(§§ 76 f. ZPO) ist im Zivilprozessrecht die - rechtstatsächlich seltene - Benennung des nach Ansicht des Beklagten richtigerweise zu Beklagenden (z. B. mittelbarer Besitzer), die im Ergebnis dazu führen kann, dass der Beklagte aus dem Prozess ausscheidet und der Dritte seine Stellung einnimmt. Lit.: Heimann, N., Die Problematik der dogmatischen Qualifizierung der Interventionsfiguren, 1996

ist eine besondere Form der Streitverkündung, bei der der Beklagte den seiner Auffassung nach richtigen Beklagten benennt, damit dieser an seiner Statt in den Rechtsstreit eintrete (§§ 76, 77 ZPO). U. kann zu einem Parteiwechsel führen, kommt aber praktisch sehr selten vor.




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