Parteiwechsel

bedeutet, daß während des Prozesses auf Kläger- oder Beklagtenseite ein Personenwechsel stattfindet. Der gewillkürte P. ist nach der Rspr. eine Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO und damit zulässig, wenn das Gericht ihn für sachdienlich hält. Zusätzlich ist jedenfalls beim Beklagtenwechsel die Zustimmung des alten Beklagten notwendig. In der Berufungsinstanz ist zudem die Zustimmung des neuen Beklagten erforderlich, da diesem nicht gegen seinen Willen eine Tatsacheninstanz entzogen werden darf. Die Literatur geht dagegen von einem prozessualen Institut eigener Art aus und schließt die Gesetzeslücke in Analogie zu § 269 ZPO, verlangt also stets die Zustimmung des alten Beklagten, sobald streitig zur Sache verhandelt wurde. Der neue Beklagte in der 1. Instanz muß nicht zustimmen, da er auch gleich hätte verklagt werden können. Fälle des gesetzlichen P. finden sich in §§ 265 I! S.2, 266, 75-77. 239 ff. ZPO.

Problematisch ist beim gewillkürten P. vor allem die Bindung der neuen Partei an die bisher gewonnenen Prozeßergebnisse: Beim Beklagten tritt nach Ansicht der Rspr. stets eine solche Bindung ein, da diese genauso wie der P. selbst als sachdienlich erachtet wird. Ausnahmen werden nur bei Unbilligkeiten zugelassen. Nach der Lit. tritt eine Bindung nur dann ein, wenn der neue Beklagte dem P. auch wirklich zugestimmt hat.

Beim Klägerwechsel tritt eine Bindung an bisherige Prozeßergebnisse immer ein, da der neue Kläger dem P. ja immer zustimmen muß. Da er allerdings auch selbst hätte Klage erheben können, soll er an Geständnisse des alten Klägers nicht gebunden sein und diese auch entgegen § 290 ZPO frei widerrufen können. Aus dem gleichen Grund kann sein Vorbringen auch nicht gem. § 296 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden.

Tritt anstelle einer Partei im Zivilprozess eine andere Person in den Rechtsstreit ein, so stellt dieser P. nach der Rechtssprechung des BGH.s eine Klageänderung dar.

ist der Wechsel einer Partei im Prozessrecht. Lit.: Roth, Gewillkürter Parteiwechsel, NJW 1988, 2977; Brenner, M., Der Partei Wechsel, 1992 (Schweiz)

Eintritt einer neuen Partei (auf Kläger- oder Beklagtenseite) an Stelle einer ausscheidenden Partei in den Rechtsstreit bei Erhalt des bisherigen Prozessrechtsverhältnisses (= bloßer „Austausch” der Partei). Unterschieden werden der gesetzliche und der gewillkürte Parteiwechsel.
Der gesetzliche Parteiwechsel tritt in zwei Formen auf:
— Beim Parteiwechsel kraft Gesetzes scheidet die ursprüngliche Partei mit Eintritt eines bestimmten
Sachverhaltes ohne weiteres aus dem Prozess aus
und das Prozessrechtsverhältnis wird mit einer neuen Partei fortgesetzt. Die neue Partei muss den Rechtsstreit in jeder Instanz in der Lage aufnehmen und fortsetzen, in der er sich befindet (allerdings sind die Sonderregelungen insbes. in den §§ 239 ff. ZPO zu beachten); alle bisherigen gerichtlichen Entscheidungen und Prozesshandlungen der ausgeschiedenen Partei bleiben wirksam. Eine abschließende Entscheidung (und insbes. auch eine Kostenentscheidung) ergeht nur noch zwischen den neuen Parteien.
Fälle sind die Gesamtrechtsnachfolge (z. B. durch Erbfolge, vgl. §239 ZPO), der gesetzliche Übergang der Prozessführungsbefugnis auf einen Verwalter (z. B. mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, vgl. § 240 ZPO) und — umgekehrt — das Ende der Verwaltung und „Rückfall” der Prozessführungsbefugnis auf den Rechtsinhaber.
— Beim gesetzlich geregelten (willkürlichen) Parteiwechsel kann eine Partei bei Eintritt eines bestimmten Sachverhalts ausscheiden und ihre Rolle kann durch eine eintretende, neue Partei übernommen werden. Wird ein solcher Parteiwechsel wirksam vorgenommen, treten die vorstehend beschriebenen Folgen des gesetzlichen Parteiwechsels ein.
Fälle sind der Prätendentenstreit (§75 ZPO), die Urheberbenennung bei Besitzstörungen (1176,77 ZPO), die -9 Veräußerung der streitbefangenen Sache (§§ 265,266 ZPO) und der Tod des klagenden Kindes oder der klagenden Mutter im Ehelichkeitsanfechtungsprozess (§ 640g ZPO).
Der gewillkürte Parteiwechsel durch Prozesshandlung des Klägers ist gesetzlich nicht geregelt und ist in seinen Voraussetzungen und Folgen streitig. Vertreten werden im Wesentlichen folgende Ansichten:
* „Klageänderungstheorie”, der Parteiwechsel ist eine Klageänderung, deren Zulässigkeit sich nach den §§ 263 ff. ZPO, § 91 VwGO, § 99 SGG, § 67 FGO richtet (so insbes. der BGH und das BVerwG).
* „Klagerücknahmetheorie”, der Parteiwechsel ist eine Klagerücknahme des bisherigen Klägers bzw. gegen den bisherigen Kläger, die nach § 269 ZPO zu beurteilen ist, verbunden mit einer neuen nach § 253 ZPO zu beurteilenden - Klage des neuen Klägers bzw. gegen den neuen Beklagten.
* Es handelt sich um eine eigenständige prozessuale Einrichtung, deren Regeln sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 267, 269 ZPO ergeben (so die heute h. L.).
Für den (durch Mitteilung des Ausscheidens aus dem Prozess durch den bisherigen Kläger und Eintrittserklärung des neuen Klägers erfolgende) Klägerwechsel ist hiernach streitig, ob sich seine Zulässigkeit nach § 263 ZPO (BGH) oder nach § 269 Abs. 1 ZPO (analog) richtet (h. L.).
Wird § 263 ZPO angewandt, ist der Klägerwechsel zulässig mit Einwilligung des Beklagten oder bei Sachdienlichkeit, und damit in jeder Lage des Verfahrens ggf. auch gegen den Willen des Beklagten. Bei Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO kommt es nur bei bereits erfolgter Antragstellung auf die Einwilligung des Beklagten an, die dann aber auch nicht mehr durch Sachdienlichkeit ersetzt werden kann.
Für den (durch Erklärung des Klägers gegenüber dem bisherigen Beklagten und Zustellung der bisherigen Schriftsätze und einer entsprechenden Erklärung an den neuen Beklagten vorzunehmenden) Beklagtenwechsel gilt demgegenüber:
* § 269 Abs. 1 ZPO ist auch nach Auffassung des BGH analog anzuwenden, weil der ursprüngliche Beklagte nach einer mündlichen Verhandlung einen unentziehbaren Anspruch auf Sachentscheidung hat. Nach allg. Ansicht bedarf der Beklagtenwechsel (nur) dann daher der Zustimmung des ausscheidenden Beklagten.
* In der Berufungsinstanz ist - weil dem neuen Beklagten nicht gegen seinen Willen eine Tatsacheninstanz genommen werden soll - der Beklagtenwechsel darüber hinaus nur mit Zustimmung des neuen Beklagten zulässig. Eine Verweigerung ist aber dann unbeachtlich, wenn sie rechtsmissbräuchlich ist.
Ist der Parteiwechsel wegen der hiernach erfolgenden Zustimmungen unwirksam, wird der Prozess zwischen den bisherigen Parteien fortgesetzt.
Ist er dagegen wirksam, tritt die neue Partei in den Prozess in der Lage ein, in der er sich befindet. Sie ist grundsätzlich an die bisherigen Prozesshandlungen der ausgeschiedenen Partei und an die bisherigen Prozessergebnisse gebunden. Die neue Partei kann aber verlangen, dass ergänzend oder wiederholend Beweis erhoben wird, wenn sie sonst in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt wäre, und kann mit einem Beweismittel nicht mit der Begründung präkludiert sein, die ursprüngliche Partei könne damit nicht mehr gehört werden. Eine Entscheidung ergeht nur zwischen den neuen Parteien.
Der ausgeschiedene Beklagte kann aber analog § 269 Abs. 3 ZPO verlangen, dass seine außergerichtlichen Kosten durch Beschluss dem Kläger auferlegt werden (eine Kostenentscheidung zugunsten des ausgeschiedenen Beklagten erst im Urteil würde den auch durch den weiteren Prozessverlauf nicht mehr abänderbaren — Anspruch des Beklagten auf eine sofortige rechtskräftige Kostenentscheidung verletzen).

liegt vor, wenn eine neue Partei an Stelle einer ausscheidenden in den Rechtsstreit eintritt. Das kann kraft Gesetzes geschehen (z. B. durch Erbfolge beim Tod einer Partei), durch gesetzliche Vorschriften geregelt sein (z. B. bei Veräußerung der Streitsache, § 265 ZPO) oder auf freigestellten Prozesshandlungen der Parteien beruhen (Parteiänderung). Grundsätzlich führt die neue Partei an Stelle der alten mit den bisherigen Prozessergebnissen den Rechtsstreit fort.




Vorheriger Fachbegriff: Parteivorbringen, gleichwertiges | Nächster Fachbegriff: Parteiwechsel eines Abgeordneten


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen