Urlaub des Beamten, Richters und Soldaten

1.
Beamten steht nach dem Beamtenrecht (s. a. Beamtenverhältnis) jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu (§ 44 BeamtStG, § 89 BBG sowie Beamtengesetze der Länder). Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs und Gewährung von U. aus anderen Anlässen, z. B. aus persönlichen Gründen (ärztl. Untersuchung, schwere Erkrankung oder Tod naher Angehöriger, Wohnungswechsel), zur Aus- oder Fortbildung, für staatspolitische, kirchliche oder sportliche Zwecke - Sonderurlaub - sowie die Weiterzahlung der Dienstbezüge regeln Verordnungen des Bundes und der Länder; s. z. B. VO über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes v. 11. 11. 2004 (BGBl. I 2831) m. Änd., VO über Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes i. d. F. v. 11. 11. 2004 (BGBl. I 2836), jeweils m. Änd.; für Auslandsbeamte s. HeimaturlaubsVO v. 3. 6. 2002 (BGBl. I 1784) m. Änd. Die genannten VOen des Bundes gelten grundsätzlich auch für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. Im Übrigen richtet sich der U. der Soldaten (§ 28 SoldatenG) nach der SoldatenurlaubsVO v. 14. 5. 1997 (BGBl. I 1134) m. Änd. Der Erholungsurlaub während des Grundwehrdienstes beträgt für jeden vollen Dienstmonat 1/12 des Jahresurlaubs der Berufssoldaten (§ 5 SoldatenurlaubVO).

2.
Urlaub ohne Dienstbezüge bis zu 15 Jahren können Beamte mit Kindern unter 18 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen erhalten (§ 92 BBG); vergleichbare Vorschriften enthält das Landesrecht für die Beamten der Länder.




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