Pflegebedürftige i. S. d. Pflegeversicherung sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen. Krankheiten oder Behinderungen i. S. d. Pflegeversicherung sind insbesondere Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane sowie Störungen des Zentralnervensystems (z. B. Antriebs- oder Gedächtnisstörungen). Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind u. a. die Körperpflege, das Zubereiten und die Aufnahme von Nahrung, das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen sowie hauswirtschaftliche Verrichtungen wie das Einkaufen und das Reinigen der Wohnung. In welchem Umfang P. Leistungen in Anspruch nehmen können (Häusliche Pflege, Pflegegeld, Teilstationäre Pflege, Vollstationäre Pflege) ist davon abhängig, welcher Pflegestufe sie zugeordnet sind (§ 14 SGB XI).
Weitere Begriffe : Bundesfernstrassengesetz | Kirchenverträge | Heuschnupfen |
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