Pflegebedürftige

i. S. d. Pflegeversicherung sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen. Krankheiten oder Behinderungen i. S. d. Pflegeversicherung sind insbesondere Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane sowie Störungen des Zentralnervensystems (z. B. Antriebs- oder Gedächtnisstörungen). Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind u. a. die Körperpflege, das Zubereiten und die Aufnahme von Nahrung, das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen sowie hauswirtschaftliche Verrichtungen wie das Einkaufen und das Reinigen der Wohnung. In welchem Umfang P. Leistungen in Anspruch nehmen können (Häusliche Pflege, Pflegegeld, Teilstationäre Pflege, Vollstationäre Pflege) ist davon abhängig, welcher Pflegestufe sie zugeordnet sind (§ 14 SGB XI).

Unabhängig von der Zuordnung zu einer Pflegestufe kennt die Pflegeversicherung seit dem In-Kraft-Treten des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes (PflEg) am 1. 1. 2002 Pflegebedürftige mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsaufwand. Der betroffene Personenkreis umfasst Personen in häuslicher Pflege mit demenzbedingten Funktionsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder bei psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben. Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz erheblich ist, sind unter anderem folgende Funktionsstörungen maßgeblich: unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs (Weglauftendenz), Verkennen oder Verursachen gefährlicher Situationen und unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen (§ 45 a SGB XI).




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